(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. 2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. |
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder |
2. |
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und
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die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nrn. 4, 6 bis 8, oder |
b) |
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 5. |
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(3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 2Er ist über die Rechtsvorschriften und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. 3Ferner sind ihm gegenüber anzugeben:
1. |
die verantwortliche Stelle, |
2. |
der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie |
3. |
die Dritten, an die Übermittlungen vorgesehen sind, soweit der Betroffene nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach den Umständen des Einzelfalls mit der Übermittlung rechnen muss. 2Ist eine Übermittlung an eine der in § 15 Abs. 3 genannten Stellen vorgesehen und soll der Betroffene hierüber unterrichtet werden, ist die Unterrichtung nur mit Zustimmung der genannten Stellen zulässig. |
(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(5) 1Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffenen erhoben, so ist dieser bei der Speicherung, im Falle einer vorgesehenen Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten entsprechend Absatz 3 Satz 3 zu benachrichtigen. 2Wurden die Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, soll er nach Satz 1 benachrichtigt werden, sobald die Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn
1. |
der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt, |
2. |
die Unterrichtung im Verhältnis zum Informationswert für den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, |
3. |
die Verarbeitung oder Nutzung der Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder |