VG Lüneburg, Urteil v. 19.3.2019, 4 A 12/19
Eine GPS-Ortung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter hohen Voraussetzungen möglich. Liegen diese nicht vor, sind die Systeme datenschutzrechtlich unzulässig.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes eines Ortungssystems. Die Klägerin des vorliegenden Falles betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die Firmenfahrzeuge, die die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister nutzen, sind hierbei mit GPS-Systemen ausgestattet, welche vom Hersteller so ausgelegt sind, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speichert. Es gab weder eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems noch war eine Deaktivierung ohne erheblichen Aufwand möglich.
Die Beklagte leitete als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz gegen die Klägerin ein Kontrollverfahren nach § 38 BDSG ein. Hierbei wurde festgestellt, dass die vorliegende durchgeführte Erhebung und Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten nicht erforderlich seien. Der Klägerin wurde deshalb aufgegeben, dies zu ändern.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Klage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Bescheid rechtmäßig ist.
Es führte hierzu zunächst aus, dass nach § 20 Abs. 1 NDSG (Niedersächsisches Datenschutzgesetz) bzw. § 58 Abs. 2d DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis zustehe, Verantwortliche anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge in den Einklang mit den Vorschriften der DSGVO zu bringen, wenn ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt. Und dies war hier der Fall; denn die vorliegende Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge stünde nach Auffassung des VG nicht im Einklang mit § 26 BDSG. Die Datenverarbeitung sei nicht für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich; es sei insbesondere nicht notwendig, außerhalb der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu erheben und zu speichern, um einen Verstoß gegen das Verbot von Privatfahrten festzustellen, da solche Privatfahrten geduldet und der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung versteuert wurde. Es bestand somit kein pauschales Überwachungsbedürfnis. Des Weiteren seien die Ortungssysteme auch für einen präventiven Diebstahlsschutz nicht geeignet, sondern es genüge eine anlassbezogene Erhebung im Falle eines Fahrzeugverlustes.
Auch zur Tourenplanung sei eine Speicherung nicht erforderlich; denn diese sei zukunftsorientiert, sodass Informationen über aktuelle und vergangene Standorte für die Planung unerheblich seien.
Vorliegend schied auch eine Zulässigkeit über eine Einwilligung der Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 BDSG aus; denn eine Einwilligung ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Da die Klägerin die Beschäftigten jedoch nur partiell über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck informiert hatte, lag keine Einwilligung vor. Zudem fehlte ein Hinweis auf das Widerrufsrecht.