Mit Wirkung zum 1.1.2017 treten mit den §§ 12 und 13 (VKA) TVöD die wesentlichen Eingruppierungsbestimmungen in Kraft. Die Entgeltordnung VKA ist als Anlage 1 zum TVöD (VKA) ausgewiesen.
Die §§ 12 und 13 (VKA) TVöD sind im Wesentlichen den §§ 22, 23 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nachgebildet. Inhaltlich wurden die Formulierungen "Angestellter" durch "Beschäftigte/r" und "Vergütungsordnung" durch "Entgeltordnung" ersetzt. Damit ist klargestellt, dass der Grundsatz der Tarifautomatik aus dem BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen unverändert übernommen wird.
2.1 Grundsatz der Tarifautomatik
Nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergibt sich die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe aus der gesamten und dauerhaft übertragenen Tätigkeit durch deren Zuordnung zu einem bzw. mehreren Tätigkeitsmerkmal/en und dadurch zu der Entgeltgruppe, aus welcher die Beschäftigten ihr Tabellenentgelt erhalten.
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist auch zukünftig zwingende Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen der/des Tätigkeitsmerkmale/s erfüllt sind.
Zur Bestimmung der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit wird auch zukünftig grundsätzlich auf die zeitlich mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit anfallenden Arbeitsvorgänge abgestellt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 [VKA] TVöD). Einzelne Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen desselben Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind zusammenzurechnen. Um die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals begründen zu können, ist auch zukünftig die Gesamtbetrachtung einzelner Arbeitsvorgänge möglich (§ 12 Abs. 2 Satz 3 [VKA] TVöD). Enthält ein Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen (z. B. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) muss das zeitliche Maß für jede Anforderung erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 4 [VKA] TVöD). Für eine Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen kann auch ein geringeres zeitliches Maß als die Hälfte der Arbeitszeit gemessen an der Gesamtarbeitszeit ausreichend sein, wenn dies ausdrücklich geregelt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 5 [VKA] TVöD). Die v.g. Eingruppierungsgrundsätze finden auch für die ehemaligen Arbeitertätigkeiten Anwendung, sodass für diese Tätigkeiten erstmals Arbeitsvorgänge zu bilden sind.
Die Definition des Arbeitsvorgangs wurde beibehalten und ist in der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 (VKA) TVöD geregelt.
Mit der Vereinbarung des § 13 (VKA) TVöD wird daran festgehalten, dass auch ohne Einflussnahme des Arbeitgebers durch Änderungen in der Aufgabenwahrnehmung die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können. Soweit diese höherwertigen Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur sind und die Tätigkeiten ununterbrochen 6 Monate ausgeübt werden, ist der Beschäftigte mit Beginn des Folgemonats automatisch höher eingruppiert.
Welche Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung wiederum maßgebend sind, richtet sich nach der Entgeltordnung.
2.2 Struktur und Gliederung der Entgeltordnung
Anders als beim Bund wird die Entgeltordnung im Geltungsbereich der VKA nicht als eigenständiger Tarifvertrag, sondern als Anlage 1 zum TVöD vereinbart.
Die Struktur der Entgeltordnung VKA und die Gliederungsübersicht soll eine schnelle Orientierung ermöglichen.
Die Entgeltordnung VKA ist wie folgt gegliedert:
- Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) mit den Nummern 1 bis 10
- Teil A – Allgemeiner Teil mit den Abschnitten I (Ziffern 1 bis 4) und II (Ziffern 1 bis 6)
- Teil B – Besonderer Teil mit den Abschnitten I bis XXXII
- Anhang zu den Regelungskompetenzen