11.1 Nach BetrVG
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Zur Gestaltung der Ordnung eines Betriebes zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Verhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung eines Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Davon betroffen ist etwa die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild eines Unternehmens zu fördern.
Die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung kann auch durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Nicht durch Betriebsvereinbarung kann eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer geregelt werden.
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Rahmen der betrieblichen Ordnung ein Initiativrecht bezüglich der Einführung einer Dienstkleidung, die nicht durch gesetzliche Vorschriften oder Vorgaben der Berufsgenossenschaft angeordnet wird. Der Spruch der Einigungsstelle, wonach eine Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung (hier: weißer Kittel mit Firmenlogo eines Discount-Marktes und Namensschild) besteht und der Arbeitgeber die Kosten für die Dienstkleidung zu tragen hat, ist wirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor gegenüber den Mitarbeitern sein Interesse am Tragen einheitlicher Dienstkleidung zum Ausdruck gebracht hat.
Beabsichtigt die Deutsche Lufthansa AG die Einführung neuer Dienstkleidung für das weibliche Flugpersonal (Purseretten und Stewardessen), so hat der Betriebsrat als Maßnahme der Ordnung des Betriebs auch dann mitzubestimmen, wenn es um die farbliche Gestaltung der Dienstkleidung geht.
11.2 Nach BPersVG
Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auch beim Erlass von Kleidervorschriften mitzubestimmen.
Bei der Deutschen Bundesbahn soll nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Regelung darüber, bei welchen dienstlichen Verrichtungen die Beschäftigten Dienstkleidung zu tragen haben, und die Frage der Beschaffenheit (Arten, Form, Ausstattung, Farbe etc.) als Frage der materiellen Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht der Mitbestimmung unterliegen.