Nur wenn außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Dienstorts (und Wohnorts) Dienstgeschäfte oder Fortbildung ausgeübt werden, liegt eine Dienstreise vor. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hinsichtlich des Begriffs "Reisen" (dabei ist man abwesend vom üblichen Aufenthaltsort), eindeutiger aber aus § 2 Abs. 3 BRKG, wonach einer Dienstreise ein "Dienstgang" gegenübersteht, bei dem am Dienst- oder Wohnort und außerhalb der Dienststätte Dienstaufgaben wahrgenommen werden.

Jeder Angestellte hat nur einen Dienstort. In seiner dort gelegenen Behörde werden durchweg seine Stelle geführt und ihn betreffende Personalentscheidungen getroffen. Er hat auch dann nur einen Dienstort, wenn er fortwährend bei mehreren Stellen beruflich tätig ist. Befinden sich Teile seiner Dienststelle in einer anderen politischen Gemeinde, ist als Dienstort der Ort anzunehmen, wo der Angestellte fortgesetzt zeitlich überwiegend tätig ist. Reisen vom Wohnort zum Ort der nicht überwiegenden dienstlichen Tätigkeit sind in diesem Fall Dienstreisen.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte eines Landkreises ist am Montag und Dienstag bei der Kfz-Zulassungsstelle in der Stadt A, an den übrigen Arbeitstagen bei der Zentralverwaltung in der Stadt B tätig. Dienstort ist die Stadt B. Für die Fahrten von seinem Wohnort zur Kfz-Zulassungsstelle bekommt er Reisekostenvergütung, insbesondere Ersatz der Fahrkosten. Anstelle des Tagegeldes (bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit) ist nach § 17 BRKG einer darunter liegende Aufwandsvergütung zu gewähren. Für die Fahrten zur Zentralverwaltung steht keine Reisekostenvergütung zu.

Bei häuslichen Telearbeitsplätzen geht angesichts der für einzelne Arbeitstage bestehenden Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle der Kontakt zur letzteren nicht verloren. Insofern ändert sich der Dienstort nicht, was wiederum bedeutet, dass Fahrten von der Wohnung (mit Telearbeitsplatz) zur Dienststelle keine Dienstreisen sind. Bei sog. Home-Office-Plätzen geht dagegen die Verbindung mit der Dienststelle durchweg verloren. Reisen ab der Wohnung zur Berufsausübung sind deshalb Dienstreisen (oder Dienstgänge). Fahrten zur Dienststelle sind angesichts des Mehraufwendungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG) nicht vergütungsfähig.

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