1 Allgemeines zum Begriff der Dienstreise
Nach § 2 Abs. 2 BRKG liegt eine Dienstreise mit Anspruch auf Reisekostenvergütung vor, wenn
- ein vom BRKG erfasster Bediensteter mit Anspruch auf Reisekostenvergütung dienstlich unterwegs ist,
- an einem außerhalb des Dienst- und Wohnorts gelegenen Ort (Geschäftsort) ein dienstlicher Auftrag (Dienstgeschäft) erledigt wird und
- die zuständige Behörde die Reise schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt hat, sofern nicht nach dem Amt des Bediensteten oder Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt.
Dienstreisen sind auch Reisen, die ausschließlich Fortbildungszwecken dienen, oder Reisen aus Anlass der Einstellung (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 BRKG). Reisen eines Angestellten vor dem In-Kraft-Treten des Arbeitsverhältnisses gelten als Dienstreisen (§ 23 Abs. 1 BRKG).
Dienstreisen stehen Dienstgänge gegenüber, bei denen Dienstgeschäfte am Dienst- oder Wohnort (= politische Gemeinde des Wohnsitzes) und außerhalb der Dienststätte wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 3 BRKG).
2 Anspruchsberechtigte Angestellte
Jeder Angestellte, der mit Billigung des Arbeitgebers auswärtige Dienstgeschäfte erledigt, befindet sich auf Dienstreise und hat folglich Anspruch auf Reisekostenvergütung in dem durch das jeweilige Reisekostenrecht vorgegebenen Rahmen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und zum Arbeitgeber abgeordnete oder (z. B. wegen Personalratstätigkeit) freigestellte Angestellte.
Nebenberuflich oder nebenamtlich für öffentliche Arbeitgeber ausgeübte auswärtige Tätigkeiten (z. B. Lehrtätigkeit in Lehrgängen für den Bedienstetennachwuchs) führen zu keinem Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem BRKG; gleichwohl wird vielfach ein Anspruch in Anlehnung an dieses Gesetz eingeräumt.
3 Dienstort
Nur wenn außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Dienstorts (und Wohnorts) Dienstgeschäfte oder Fortbildung ausgeübt werden, liegt eine Dienstreise vor. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hinsichtlich des Begriffs "Reisen" (dabei ist man abwesend vom üblichen Aufenthaltsort), eindeutiger aber aus § 2 Abs. 3 BRKG, wonach einer Dienstreise ein "Dienstgang" gegenübersteht, bei dem am Dienst- oder Wohnort und außerhalb der Dienststätte Dienstaufgaben wahrgenommen werden.
Jeder Angestellte hat nur einen Dienstort. In seiner dort gelegenen Behörde werden durchweg seine Stelle geführt und ihn betreffende Personalentscheidungen getroffen. Er hat auch dann nur einen Dienstort, wenn er fortwährend bei mehreren Stellen beruflich tätig ist. Befinden sich Teile seiner Dienststelle in einer anderen politischen Gemeinde, ist als Dienstort der Ort anzunehmen, wo der Angestellte fortgesetzt zeitlich überwiegend tätig ist. Reisen vom Wohnort zum Ort der nicht überwiegenden dienstlichen Tätigkeit sind in diesem Fall Dienstreisen.
Der Angestellte eines Landkreises ist am Montag und Dienstag bei der Kfz-Zulassungsstelle in der Stadt A, an den übrigen Arbeitstagen bei der Zentralverwaltung in der Stadt B tätig. Dienstort ist die Stadt B. Für die Fahrten von seinem Wohnort zur Kfz-Zulassungsstelle bekommt er Reisekostenvergütung, insbesondere Ersatz der Fahrkosten. Anstelle des Tagegeldes (bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit) ist nach § 17 BRKG einer darunter liegende Aufwandsvergütung zu gewähren. Für die Fahrten zur Zentralverwaltung steht keine Reisekostenvergütung zu.
Bei häuslichen Telearbeitsplätzen geht angesichts der für einzelne Arbeitstage bestehenden Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle der Kontakt zur letzteren nicht verloren. Insofern ändert sich der Dienstort nicht, was wiederum bedeutet, dass Fahrten von der Wohnung (mit Telearbeitsplatz) zur Dienststelle keine Dienstreisen sind. Bei sog. Home-Office-Plätzen geht dagegen die Verbindung mit der Dienststelle durchweg verloren. Reisen ab der Wohnung zur Berufsausübung sind deshalb Dienstreisen (oder Dienstgänge). Fahrten zur Dienststelle sind angesichts des Mehraufwendungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG) nicht vergütungsfähig.
4 Dienstgeschäft
Eine Dienstreise ist nicht jeder Aufenthalt an einem auswärtigen Ort, sondern nur derjenige zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften. Letztere liegen bei Dienstleistungen vor, die sich üblicherweise aus den dem Angestellten nach Geschäftsverteilung oder Arbeitsplatzbeschreibung allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben ergeben. Dabei wird nicht jede auswärtige Verrichtung, die dienstlich geprägt oder in engem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben steht, zu einem Dienstgeschäft. In der Praxis wird über den zuvor genannten engen und unauflöslichen Zusammenhang des auswärtigen Dienstleistungsauftrags mit dem Aufgabenkreis durch die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise entschieden. So kommt – eine fristgerechte Beantragung vorausgesetzt – der Anspruch auf Reisekostenvergütung zustande. Dieser Anspruch bleibt von einem Irrtum der Verwaltung bei der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise unberührt; ggf. ist er als Schadenersatzanspruch zu erfüllen. Die Verwaltung kann jedoch ihre Entscheidung vor Antritt der Dienstreise korrigieren.
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