Dienstreisen im Allgemeinen kommen nur für Dienstgeschäfte in Betracht, die der Behörde obliegen, der der Bedienstete angehört und die dem Bediensteten auch zugewiesen sind. Damit knüpft das Dienstgeschäft an das konkrete Amt im funktionellen Sinne an. Dienstgeschäfte können für den Bediensteten somit nur in der Erledigung seiner ihm konkret übertragenen Aufgaben anfallen.[1] Bevor eine Dienstreise zur Erledigung der Dienstgeschäfte in Betracht kommt, ist aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder der Fürsorgepflicht zu prüfen, ob die Dienstgeschäfte nicht auch auf kostengünstigere Weise erledigt werden können.[2]

In der Praxis wird über den zuvor genannten engen und unauflöslichen Zusammenhang des auswärtigen Dienstleistungsauftrags mit dem Aufgabenkreis durch die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise entschieden. So kommt – eine fristgerechte Beantragung vorausgesetzt – der Anspruch auf Reisekostenvergütung zustande. Dieser Anspruch bleibt von einem Irrtum der Verwaltung bei der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise unberührt; ggf. ist er als Schadensersatzanspruch zu erfüllen. Die Verwaltung kann jedoch ihre Entscheidung vor Antritt der Dienstreise korrigieren.

Die nachstehenden Beispiele sollen nur einen Überblick über die Vielfalt der infrage kommenden Dienstgeschäfte verschaffen[3]:

  • Teilnahme an Veranstaltungen repräsentativer Art, wie z. B. Einweihungen, Dienstjubiläen, Kongresse, Ausstellungen und Trauerfeiern, jedoch nur, wenn die dienstlichen Belange eine amtliche Vertretung unbedingt erfordern. Hierbei ist bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzusetzen.
  • Reisen zur Dienstaufnahme am neuen Dienstort bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung (vgl. § 11 Abs. 1).
  • Prüfungstätigkeit von Prüfungsbeamten, wie z. B. Bedienstete des BRH oder LRH bei anderen Behörden und Stellen.
  • Fahrten eines dienstlich bestellten Dienstkraftwagenführers.
  • Dienstaufsicht eines Behördenleiters über unterstellte Dienststellen.
  • Erstattung, Vertretung oder Erläuterung eines Gutachtens vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft in Erfüllung von Dienstaufgaben.
  • Vertretung der Interessen des Dienstherrn in einem Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
  • Die Teilnahme an vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen.
  • Die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen bei Behörden oder privaten Stellen.
  • Beschäftigungsaufträge bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wie z. B. Sitzungsvertretung im Rahmen der staatsanwaltlichen Ausbildung, Protokollführung, Wahrnehmung auswärtiger Termine im Rahmen der Verwaltungsausbildung.
  • Dienstlich angeordnete ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder der gesundheitlichen Eignung für eine bestimmte Tätigkeit.
  • Schullandheimaufenthalte für Lehrer.
  • Monatlich einmaliger auswärtiger Nachtdienst.
  • Haupt- und nebenamtliche Vortrags- und Aufsichtstätigkeit bei dienstlichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
  • Angeordnete Vorstellungen von Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Bundesbehörde.

Keine Dienstgeschäfte sind z. B.

  • Die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Betriebssportveranstaltungen.
  • Die Tätigkeit im Rahmen der Sozialwerke der Bundesverwaltung.
  • Die Teilnahme an Personalversammlungen.
  • Das persönliche Erscheinen eines beschuldigten Bediensteten aufgrund einer disziplinarischen Ladung.
  • Die Teilnahme von Gerichtsreferendaren an Pflichtarbeitsgemeinschaften.
  • Reisen von Vertrauenspersonen von schwerbehinderten Menschen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
  • Die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen außerhalb des Dienstbezirks.

Ebenso sind auch die Tätigkeiten und damit zusammenhängende Reisen von Personalratsmitgliedern in Personalvertretungsangelegenheiten keine Dienstgeschäfte. Die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder ergibt sich aus den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und ist einheitlich. Sie führen danach ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie sind, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den dienstlichen Tätigkeiten freizustellen. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit der Personalratsmitglieder nicht dienstlicher Natur i. S. d. Beamtenrechts ist.

Auch eine Zeugenaussage vor Gericht oder der Staatsanwaltschaft ist kein Dienstgeschäft. Dieses gilt auch, wenn die Zeugenaussage dienstlicher Natur ist und der Vorgesetzte die Aussagegenehmigung erteilt hat. Die Zeugenaussage ist ihrer Natur nach keine beamtenrechtliche, sondern eine allgemeine staatsbürgerrechtliche Verpflichtung.

[1] Vgl. Kopicki/Irlenbusch; Kommentar Reisekostenrecht des Bundes; § 2 Rz. 8.
[2] Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) v. 1.6.2005; GMBl. S. 830/838; Ziffer 2.1.9; zuletzt geändert durch die "Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)" v. 1.12.2022.
[3] Vgl. BVerwG, ZBR 1980 S. 354 und 1984 S. 211.

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