Bei zahlreichen Angelegenheiten, die Bundes- wie Landesgesetzgeber regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats unterstellen, empfiehlt es sich aus den oben (Punkt 1) erwähnten Gründen, die Beteiligung im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat durchzuführen. Einige wichtige Bereiche seien beispielhaft genannt (in Klammer sind hierzu die jeweiligen Mitbestimmungsvorschriften des BPersVG angeführt):

  • Einteilung der Arbeitszeit, insbesondere Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG),
  • Verfahrensregelungen zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen (Beginn und Ende der Arbeitszeit, Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, Einführung und Änderung von Arbeitszeitmodellen, § 80 Abs. 1 Nr. 1-3 BPersVG)
[2] Siehe hierzu Hornauer, PersV 2005, 171.

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