Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne jeglichen CO2-Ausstoß, deren Bruttolistenpreis eine bestimmte Obergrenze im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht überschreitet. Die Kürzung der Bemessungsgrundlage erhöht sich in diesen Fällen auf 75 % (25-%-Regelung). Diese Bruttolistenpreis-Obergrenze beträgt
- 60.000 EUR für bis 31.12.2023 (neu oder gebraucht) angeschaffte E-Fahrzeuge,
- 70.000 EUR für Anschaffungen ab 1.1.2024.
Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge. Für die Dienstwagenbesteuerung bei solchen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis nur mit 25 % angesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-%-Methode vermindert sich dadurch um 75 %. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,25 %. Diese Ermäßigung ist auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 als Dienstwagen überlassen werden. Um Nachteile für bereits 2019 angeschaffte Fahrzeuge ohne CO2-Emission zu vermeiden, wird die Dienstwagenbesteuerung auch für diese Fahrzeuge ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises ermäßigt.
Rundung auf volle 100 EUR nach Viertelung der Bemessungsgrundlage
Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist auch hier erst nach der Kürzung um 75 % vorzunehmen.
"0,25-%-Methode" für Elektrodienstwagen
Der Arbeitnehmer erhielt im Juni einen neu angeschafften Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 38.000 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.
Ergebnis: Das Elektrofahrzeug erfüllt die Voraussetzungen für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 %:
- Anschaffung ab 2019,
- Bruttolistenpreis liegt unterhalb der Obergrenze und
- kein CO2-Ausstoß.
Nach der 1-%-Methode berechnet sich der geldwerte Vorteil für den Sachbezug "E-Dienstwagen" wie folgt:
Bemessungsgrundlage 25 % des Bruttolistenpreises von 38.000 EUR |
9.500 EUR |
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % x 9.500 EUR |
95 EUR |
Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % aus 9.500 EUR x 20 km |
57 EUR |
= Geldwerter Vorteil 2025 pro Monat |
152 EUR |
Begünstigter Bruttolistenpreis gestaffelt nach Anschaffungsjahr
Für reine Elektro-Dienstwagen, die ab 2019 neu oder gebraucht angeschafft und erstmals ab 1.1.2020 an den Arbeitnehmer überlassen werden, beträgt der zulässige Bruttolistenpreis für die 75-%-Kürzung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung 60.000 EUR.
Für ab 2024 angeschaffte (Dienst-)Fahrzeuge gilt für die 0,25-%-Methode eine Bruttolistenpreisgrenze im Zeitpunkt der Erstzulassung von 70.000 EUR. Der Gesetzgeber trägt mit der Anhebung der Obergrenze den gestiegenen Kaufpreisen in der Automobilbranche Rechnung. Erfolgte die Anschaffung des Dienstwagens vor 2024, bleibt für die Dienstwagenbesteuerung der Grenzbetrag von 60.000 EUR maßgebend, auch bei Nutzung des Wagens im Jahr 2025. Der Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 % ist für den gesamten Zeitraum der Nutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer an die Obergrenze geknüpft, die im Zeitpunkt der Anschaffung Gültigkeit hatte.