Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen

Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett Formulierungshilfen für Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen für der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs ("Steuerfortentwicklungsgesetz") beschlossen ( Bundesregierung, Mitteilung v. 4.9.2024). Im Juli einigte sich die Ampel-Koalition im Zusammenhang mit der Haushaltsverhandlungen auf eine Wachstumspaket. Eine der Maßnahmen ist die steuerliche Förderung von E-Autos als Dienstwagen.
Versteuerung des geldwerten Vorteils
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Diese Vegünstigung galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR betrug. Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 EUR ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden. Für Fahrzeuge, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden soll dieser Wert nach dem Willen der Bundesregierung bei 95.000 EUR liegen.
Neue Sonderabschreibung
Außerdem möchte die Bundesregierung rückwirkend zum 1.7.2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen einführen. Im Jahr der Anschaffung können die Anschaffungskosten wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
Jahr | 1 (Anschaffung) | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Prozent | 40 | 24 | 14 | 9 | 7 | 6 |
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die Pläne für die neue Sonderabschreibung haben sich vorerst erledigt. Das Vorhaben der Bundesregierung ist nach dem Bruch der Ampel-Koalition gescheitert. Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde inzwischen ohne diese Maßnahme verabschiedet.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
bezieht sich die Anschaffung ab Juli 2024 für den BLP bis 95.000€ auf die Erstzulassung des Fahrzeugs?
Oder kann man auch Gebrauchte mit Baujahr 2023 im Jahr 2025 "anschaffen" und dann bis 95k BLP 0,25% versteuern insofern der Gesetzentwurf durchgeht?
Vielen Dank vorab!
die Regelungen zur Versteuerung des geldwerten Vorteils gelten auch für die Anschaffung von gebrauchten Fahrzeugen. Allerdings ist das Vorhaben der Bundesregierung nach dem Bruch der Ampel-Koalition gescheitert. Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde inzwischen ohne diese Maßnahme verabschiedet.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
Besten Dank für eine Aufklärung!
nach dem Bruch der Ampelkoalition ist die Umsetzung dieser Änderung - so wie aller Maßnahmen im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes - völlig ungewiss.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
ich hätte eine Frage zu dem Satz " dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 EUR ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden".
Wie ist das mit gebrauchten Fahrzeugen?
Also z.B. von Fahrzeugen, die vor dem 31.12.2023 zugelassen wurden und z.B. in 2025 gekauft werden?
die Regelungen zur Versteuerung des geldwerten Vorteils gelten auch für die Anschaffung von gebrauchten Fahrzeugen. Das Gesetz unterscheidet hier nicht.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
'Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen'
Wie wird neu zugelassene definiert? Fällt eine Tageszulassung (Händler) unter neu zugelassen?
Gibt es konkrete Definition?
Gruß
der genaue Wortlaut der Formulierungshilfen für die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurde noch nicht veröffentlicht. Unabhängig davon kann man aber davon ausgehen, dass eine Tageszulassung eine neue Zulassung darstellt (vgl. § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung: Tageszulassung ist Erstzulassung).
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
Sie schreiben: "Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 EUR ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden. "
Das Datum "31.12.2023" steht aber nicht im Punkt 4.3. "bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70 000 Euro beträgt".
Also was ist richtig?
Mit freundlichen Grüßen
das Gesetz ist an dieser Stelle nicht sehr leserfreundlich gestaltet. Das Datum ergibt sich nämlich aus der Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 12 EStG, wonach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes v. 27. März 2024 ("Wachstumschancengesetz"; BGBl. 2024 I Nr. 108) erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion