Die Zuweisung einer Dienstwohnung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DWV jederzeit widerruflich. Der Widerruf der Zuweisung darf aber nur aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen erfolgen. Dabei hat der Arbeitgeber seine Interessen und die des Beschäftigten gegeneinander abzuwägen und nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu entscheiden.
Nach § 11 Abs. 1 DWV ist die Dienstwohnung nur für die Zeit zuzuweisen, für die der Dienstwohnungsinhaber zugleich Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Ein Widerruf der Zuweisung kommt daher in Betracht bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, etwa durch Änderungsvertrag, sowie bei Beendigung der für die Zuweisung maßgebenden Funktion, etwa in der Freizeitphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Ob auch ein Widerruf bei einem längeren Sonderurlaub und der Elternzeit in Betracht kommt, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein.
Ein Widerruf der Zuweisung ist möglich, wenn die Stelle des bisherigen Dienstwohnungsinhabers mit einem anderen Bewerber besetzt werden soll. Somit ist der bisherige Stelleninhaber verpflichtet, die Dienstwohnung zu räumen. Die Räumungsverpflichtung besteht auch dann, wenn dem neuen Stelleninhaber die Wohnung gar nicht zugewiesen werden soll, sondern die Wohnung zunächst leer stehen und anschließend veräußert werden soll. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber, etwa in der Form einer Naturalrestitution, dahingehend, dass das Dienstwohnungsverhältnis weiterbesteht, ist nicht gegeben, da die Zuweisung keine Begünstigung, sondern eine Belastung ist.
Sachlich gerechtfertigt ist ein Widerruf der Zuweisung auch, wenn die Dienstwohnung nicht mehr als solche im Haushaltsplan ausgebracht ist bzw. wenn die Dienstwohnung erhebliche Mängel aufweist und dem Eigentümer der Dienstwohnung die für die Instandhaltung und für die gebotenen Sanierungsarbeiten notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Hinsichtlich der Kündigung einer baufälligen Wohnung ist darzulegen, dass der Abriss der vorhandenen Bebauung und seine Ersetzung durch einen modernen Neubau für erforderlich gehalten wird, weil die Wohnung etwa nach heutigen Maßstäben eine unzulässig niedrige Raumhöhe, eine mangelhafte Belichtung, fehlende Wärmedämmung sowie gravierende Schäden an der Bausubstanz aufweist. Regelmäßig ist hiermit verbunden, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wäre und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Die Überlassung einer (Werk-)Dienstwohnung kann vom Arbeitgeber mit einem Widerrufsvorbehalt, d. h. dem Recht des Arbeitgebers zur einseitigen Änderung einzelner Vertragsbedingungen verbunden werden. Ein Widerrufsvorbehalt kann im Arbeitsvertrag oder in der Zuweisung erfolgen. In der nachfolgend besprochenen Entscheidung geschah dies in der Zuweisung mit folgendem Wortlaut: "Die o. g. Wohnung weise ich Ihnen mit Wirkung vom 01.10.1988 als Dienstwohnung zu. Diese Zuweisung muss u. a. zurückgenommen werden, wenn Sie nicht mehr Inhaber des jetzigen Dienstpostens sind." Es ist nicht notwendig, dass der Begriff "Widerrufsvorbehalt" ausdrücklich erwähnt wird; entscheidend ist, dass der Wille des Arbeitgebers, sich einen Widerruf vorzubehalten, hinreichend deutlich erkennbar ist. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehalts sind §§ 305 ff. BGB, sodass eine Inhalts- und eine Ausübungskontrolle erfolgen muss. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle ist ein Widerrufsrecht zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern notwendig ist, um einer unsicheren Entwicklung der Verhältnisse Rechnung zu tragen. Zwar liegt das wirtschaftliche Risiko bei dem Arbeitgeber, er kann aber zusätzliche Leistungen (wie etwa die Überlassung einer Dienstwohnung) flexibel ausgestalten, sofern er nicht in den Kernbereich des Arbeitsvertrags eingreift. Zulässig sind demnach Widerrufsvorbehalte, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende, widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Hinsichtlich der Ausübungskontrolle muss der Widerruf im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen. Dies ist u. a. gegeben, wenn hinsichtlich des vereinbarten Widerrufsgrunds bei Ausspruch des Widerspruchs mit hinreichender Sicherheit absehbar war, dass der Beschäftigte in Zukunft diese Tätigkeit nicht mehr zugewiesen bekommt.
Es sollten im Widerrufsvorbehalt alle Gründe, die zum Widerruf führen sollen, ausdrücklich detailliert genannt werden. Allgemeine Beschreibungen reichen nicht aus.
Da die Regelung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG Nordrhein-Westfalen, wonach der Personalrat in sozialen Angelegenheiten – u. a. bei der Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt – mitzubestimmen hat, nicht einschlägig ist, muss der Personalrat vor dem Ausspruch des Widerrufs der Zuweisung nicht beteiligt werden. Die Kündigung ...