Ferner sind von den Dienstwohnungen die "normalen" Mietverhältnisse zu unterscheiden, die unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, bei denen also nur zufälligerweise der Arbeitgeber zugleich Vermieter ist. In diesen Fällen besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Fortbestand des Arbeits- bzw. Mietvertrags nicht vom Bestehen des anderen Vertrags abhängen soll. Das Mietverhältnis soll auch im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverändert fortgesetzt werden. In diesem Fall findet das allgemeine Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB uneingeschränkte Anwendung.

Scheidet ein Beamter aus dem öffentlichen Dienst aus und bleibt er im Besitz der Dienstwohnung, so kann durch schlüssiges Verhalten ein Mietvertrag zustande gekommen sein.[1]

[1] Vgl. Staudinger, Mietrecht 2, 2006, § 576b BGB Rz. 6.

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