Für den Bereich des Bundes ist neben der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen" vom 16.02.1970 in der Neufassung des Jahres 1989 (Dienstwohnungsvorschriften – DWV[1]) auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland" (Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA[2]) zu beachten. Die DWVA gelten gemäß Nr. 16 SR 2 d BAT für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind.

Als Anlage zu der DWV in der Neufassung des Jahres 1989[3] sind die Muster eines Wohnungsblatts, der Protokolle der Wohnungsübergabeverhandlung und der Wohnungsrücknahmeverhandlung sowie eines Antrags auf Übernahme der Schönheitsreparaturen enthalten. Die DWV in der Fassung vom 16.02.1970 enthält das Muster einer Hausordnung.[4]

Die Bundesländer haben in aller Regel eigene Regelungen über Dienstwohnungen erlassen.[5] Zum Teil gelten diese landesrechtlichen Vorschriften auch für die Angestellten und Arbeiter. Fehlen derartige Regelungen gelten die Reichsbestimmungen über Dienstwohnungen[6] (für Beamte) und Werkdienstwohnungen[7] (für Arbeiter und Angestellte) aus dem Jahr 1937 fort (vgl. die Paragrafenangabe in § 38 DWV).

Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gelten regelmäßig die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. Zum Teil ist durch Erlass geregelt, dass die Dienstwohnungsvorschriften für die Kommunalbediensteten und den Bereich der öffentlich-rechtlichen Sparkassen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Runderlass des Innenministers Schleswig-Holstein[8]). Sofern solche Regelungen fehlen und auch keine bezirklichen tariflichen Regelungen des kommunalen Arbeitgeberverbands vorliegen, kann der jeweilige Arbeitgeber die Zuweisung von Dienstwohnungen und die Höhe der Dienstwohnungsvergütung in eigener Verantwortung regeln. Er kann eigenständige Regelungen aufstellen oder aber bestehende Regelungen ganz oder teilweise übernehmen.

Bei sonstigen Arbeitgebern reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Anwendung von Dienstwohnungsvorschriften mit den Arbeitnehmern vereinbart oder die Anwendung einer Dienstwohnungsvorschrift für alle Arbeitnehmer als anwendbar erklärt hat. Dies kann auch in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung geregelt sein.

[1] GMBl. 1989, 717; MinBlFin 1989, 378.
[2] GMBl. 1989, 714.
[3] GMBl. 1989, 717
[4] MinBlFin. 1970, 132, 150.
[5] Übersicht in Böhm/Spiertz, Kommentar zum BAT, § 65 Rz. 7; Dassau/Wiesend-Rothbrust, BAT Kompaktkommentar, § 65 Rz. 8.
[6] RBB 1937, 9.
[7] RBB 1937, 23; 1938, 383.
[8] Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 1993, 364.

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