Der Inhalt und der Abschluss eines Werkmietvertrags richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB. Bezüglich der Kündigung und des Widerspruchsrechts sind die §§ 576 f. BGB zu beachten.

Soweit Mietwohnungsvorschriften bestehen, sind diese zum Teil als Erlass geregelt.[1] Für den Bund gelten noch die Vorschriften des RdF über Reichsmietwohnungen (Mietwohnungsvorschriften – MWV) vom 30.1.1937 in der Fassung der Verordnung vom 9.12.1938.[2]

Bei einer Werkmietwohnung besteht im Gegensatz zur Dienstwohnung keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Wohnung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zu bewohnen, auch wenn es sich um eine funktionsgebundene Werkmietwohnung im Sinne des § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Soll der Arbeitnehmer zur dauerhaften Beibehaltung einer Werkmietwohnung verpflichtet sein, muss eine Benutzungspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

 
Wichtig

Es ist nicht zulässig, das Bestehen des Arbeitsverhältnisses etwa durch eine auflösende Bedingung an das Bestehen des Mietverhältnisses zu koppeln, mit dem Ziel, dass das Werkmietverhältnis im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrags endet. Damit ist eine Klausel im Mietvertrag unzulässig, dass der Mietvertrag gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis endet.[3] Unzulässig wäre auch eine Klausel, dass das Mietverhältnis spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.1982 - 24 S 361/81.. Eine Ausnahme hierzu besteht, wenn es sich um Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch handelt.

Eine Werkmietwohnung kann auch an Arbeitnehmer vergeben werden, die nur nebenberuflich tätig sind. Zur Vermeidung der Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften darf die Tätigkeit nicht offensichtlich von völlig untergeordneter Bedeutung für den Abschluss des Mietvertrags sein. Ein monatliches Entgelt in Höhe von 270 DM ist im Vergleich zu der bei Mietvertragsbeginn geschuldeten Kaltmiete in Höhe von 700 DM nicht offensichtlich geringfügig und von untergeordneter Bedeutung.[4]

[1] So z.B. in Schleswig-Holstein, Amtsblatt 1993, 737; Übersicht der Mietwohungsvorschriften in Böhm/Spiertz, Kommentar zum BAT § 65 Rz. 15.
[2] RBB 1937, 25; 1938, 381.
[3] Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 87 Rz. 395.

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