Dem Arbeitgeber obliegt die grundsätzliche Entscheidung, ob er Wohnraum an Arbeitnehmer vermietet und an welche Arbeitnehmergruppen eine Vermietung erfolgen soll, ohne dass er den Betriebsrat beteiligen muss. Auch die Entscheidung, dass bestimmte Werkmietwohnungen nur noch an leitende Angestellte vermietet werden, soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht der Mitbestimmung unterliegen, hierin könnte allerdings ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG liegen. Die Entscheidung über die Vermietung selbst obliegt hingegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Wohnung oder einzelne Zimmer handelt.
Kündigt der Arbeitgeber einen mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag über eine Werkmietwohnung, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung der Werkmietwohnung ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Wohnung ausgezogen, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Betracht.
Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG unterliegt neben dem Abschluss und der Kündigung als Festsetzung der Nutzungsbedingungen auch der Inhalt des Mietvertrags, die Festsetzung des Mietzinses, die Frage, welche Nebenkosten zu tragen sind, und der Aufstellung von Hausordnungen.
Vermietet der Arbeitgeber Wohnungen sowohl als Werkmietwohnungen an Arbeitnehmer als auch als normale Wohnungen an außenstehende Dritte (etwa Dozenten), besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG auch bei der Vergabe und Kündigung von Wohnungen an außenstehende Dritte.
Der Betriebsrat kann im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass auch das Mietverhältnis gekündigt wird, um die Werkmietwohnung dann einem anderen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Entschließt sich ein Arbeitgeber eine Werkmietwohnung zu entwidmen, d.h. die Räumlichkeiten sollen zukünftig nicht mehr als Wohnraum genutzt werden, sondern z.B. als Dusch-, Umkleide- und Aufenthältsräume für Handwerker umgebaut werden, so ist es bislang vom BAG nicht entschieden, ob die Kündigung dieser entwidmetenWerkmietwohnung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG unterliegt. Das LAG Bremen hat eine Mitbestimmung bejaht, da es sonst dem Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zuwiderliefe, wonach durch das Mitbestimmungsrecht gerade eine gerechte Verteilung der arbeitgeberseitigen Leistungen kollektivrechtlich abgesichert werden soll. Dabei sei es unerheblich, dass die Entwidmung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (LAG Bremen, Beschl. v. 18.02.2003 - 1 TaBV 13/02; mit detaillierter Darstellung der Literaturmeinungen zu dieser Rechtsfrage.