21.1 Allgemeines
Personalunterkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974, zuletzt geändert durch Änderungs-Tarifvertrag vom 6. Februar 1979, sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Angestellten zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden. Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte ist ein den BAT ergänzender Tarifvertrag.
Die Abgrenzung der Personalunterkunft zur Dienstwohnung kann Schwierigkeiten bereiten. Regelmäßig wird eine Personalunterkunft möbliert, eine Dienstwohnung unmöbliert dem Arbeitnehmer überlassen.
Zur Unterscheidung zwischen Personalunterkunft und Dienstwohnung ist weiterhin der Wille der Vertragsparteien entscheidend, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Bezeichnung als Personalunterkunft bzw. Dienstwohnung ist dabei ein wichtiges Indiz. Zusätzlich sollte auch geprüft werden, ob von den Vertragsparteien gewollt war, dass der Arbeitnehmer die Wohnung bezieht und dauerhaft bewohnt, weil dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist. Dies würde für eine Dienstwohnung sprechen, da bei Personalunterkünften ohne entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum dauerhaften Bezug der Wohnung besteht.
Die Personalunterkünfte werden dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage und dem Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsvertrags gestellt. Besondere Verweisungen finden sich in
21.2 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte gilt nur für den Bereich der TdL und VKA und erfasst alle Angestellten, nicht nur die unter die SR 2a, SR 2b und SR 2c BAT fallenden Angestellten, wenn auch der Schwerpunkt im Bereich der Krankenhäuser und Heime liegt. Vom Geltungsbereich des Tarifvertrags Personalunterkünfte werden nicht die Dienstwohnungen im Sinne von § 65 BAT und auch nicht die (Werk-)Mietwohnungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt werden, erfasst. Auf Personalunterkünfte finden die Dienstwohnungsvorschriften keine Anwendung.
An sich wäre die Überlassung einer Personalunterkunft eine Sachleistung im Sinne der Sachbezugsverordnung. Da die Gewährung einer Personalunterkunft aber aufgrund des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte erfolgt, ist eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage vorhanden, so dass die Sachbezugsverordnung nicht anwendbar ist. Wird eine Personalunterkunft an Angestellte des Bundes überlassen, gilt die Sachbezugsverordnung, da der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte im Bereich des Bundes nicht gilt.
Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte gilt nicht im Bereich des BAT-O, so dass für diese Arbeitnehmer die Sachbezugswerte nach der SachBezV anzuwenden sind; vgl. hierzu Sachleistungen (§ 68 BAT).
Daneben gibt es noch den Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, zuletzt geändert durch Änderungs-Tarifvertrag vom 6. Februar 1979, der für die unter den Geltungsbereich des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallenden Arbeiter der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, gilt.
21.3 Verpflichtung zum Bezug einer Personalunterkunft
Es besteht weder aus dem BAT noch aus dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung einer Personalunterkunft bzw. ein Anspruch des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer eine Personalunterkunft dauerhaft bewohnt. Eine Verpflichtung zum Bezug einer Personalunterkunft kann sich aber aus einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Verpflichtung ergeben. Die Überlassung einer Personalunterkunft und auch die Verpflichtung zum dauerhaften Bezug einer Personalunterkunft kann durch eine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT vereinbart werden, da die Bezugspflicht anders als bei einer Dienstwohnung keine Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrags ist.
21.4 Bewertung
Nach § 2 Abs. 1 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte ist der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung...