Die arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung kann nicht eigenständig gekündigt werden. Dies wäre eine unzulässige Teilkündigung des einheitlichen Vertrags. Ein derartiges Teilkündigungsverlangen eines Arbeitnehmers kann regelmäßig als Antrag auf Befreiung von der Zuweisung einer Dienstwohnung ausgelegt werden, wie es in den meisten Dienstwohnungsvorschriften vorgesehen ist.
Auf Antrag kann von der Zuweisung abgesehen werden bzw. der Angestellte von der Bezugspflicht entbunden werden (§ 5 Abs. 2 DWV), insbesondere wenn die Verpflichtung zum Bezug für ihn eine besondere Härte bedeuten würde und wenn die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltsrechtlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Angestellten vorübergehend hingenommen werden kann. Die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag auf Befreiung von der Bezugspflicht hat nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen, d. h. sie darf nicht willkürlich sein, sondern muss die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat nur zu überprüfen, ob diese Ermessensgrenzen eingehalten wurden, d. h. ob die Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend beachtet und nicht unbillig ist.
Ein Hinweis auf die Bezugspflicht einer Dienstwohnung in einer Stellenausschreibung und die Zuweisung sowie eine Vereinbarung bezüglich der Bezugspflicht in der schriftlichen Wohnungsübergabeverhandlung reichen für die Bezugspflicht einer Dienstwohnung aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Bezug der Dienstwohnung enthalten ist, da die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung ausreichend deutlich durch die schriftliche Anerkennung des Arbeitnehmers in der Wohnungsübergabeverhandlung erfolgt ist (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.1994 - 4 Sa 604/93.)
Es besteht keine Veranlassung, einen Schulhausmeister von der Verpflichtung, die Schulhausmeisterwohnung zu bewohnen, zu entbinden, wenn dieser in der Nähe der Schule ein Eigenheim erwirbt und dort einziehen möchte. Der Umstand, dass er keine Eigenheimzulage erhalten kann, wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt, stellt keine unzumutbare Härte dar. Auch gehen die dienstlichen Interessen am Bezug der Schulhausmeisterwohnung den höchst privaten Interessen vor.
Besteht eine besondere Härte im Sinne von § 5 Abs. 2 DWV, so dass eine Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung zu gewähren ist, liegt ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, die Dienstwohnung bewohnen zu müssen.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln ergibt sich aus § 65 BAT in Verbindung mit den Dienstwohnungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen nicht die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, eine Dienstwohnung zu nutzen. Zumindest in Nordrhein-Westfalen sollte die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung daher ausdrücklich im Arbeitsvertrag enthalten sein.
Zur Klarstellung und im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verpflichtung zum dauerhaften Bezug einer Dienstwohnung immer in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Lehnt ein Schulhausmeister aus berechtigten Gründen den Bezug einer Dienstwohnung ab, ist es aber notwendig, dass an dieser Schule ein Schulhausmeister ständig anwesend ist und diese Dienstwohnung bewohnt, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens einen anderen Schulhausmeister an diese Schule versetzen.