(1) Die hausverwaltende Behörde legt die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungs- und/oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage bzw. entsprechender Fernversorgung auf die Dienstwohnungsinhaberinnen und Dienstwohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so sind

 

a)

die Heizkosten nach Quadratmetern Wohnfläche der beheizbaren Räume,

 

b)

die Kosten der Warmwasserversorgung nach dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen, umzulegen.

 

(2) Betreiben die Dienstwohnungsinhaberinnen oder die Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungs- und/oder die zentrale Warmwasserversorgungsanlage selbst, so legen sie die Kosten des Betriebs nach Maßgabe des Absatzes 1 auf die beteiligten Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umlegungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen anderen Maßstab vereinbaren. Zur Durchführung kann die Hausordnung (§ 15) das Nähere regeln.

 

(3) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage trotz sparsamster Bewirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag im Falle des Absatzes 1 den Umlegungsbetrag mindern, in anderen Fällen einen Heizkostenzuschuss gewähren. Die Heizkostenumlage (Absatz 1) darf höchstens und nur in Ausnahmefällen bis zu dem Heizkostenbeitrag gemindert werden, der sich bei Anwendung des § 26 Absätze 1 bis 6 ergeben würde; der gleiche Maßstab ist bei Gewährung eines Heizkostenzuschusses zu berücksichtigen. Eine sogenannte Mehrraumofenheizung gilt nicht als zentrale Heizungsanlage.

 

(4) Hat die oberste Dienstbehörde die Heizkostenumlage gemindert oder einen Heizkostenzuschuss gewährt (Absatz 3), so kann sie die Aufsichtsbehörde ermächtigen, für weitere vier Jahre im Rahmen dieser Entscheidung zu verfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge