(1) Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage oder entsprechende Fernversorgung angeschlossen, die auch zur Beheizung von Diensträumen dient, so ist für die gelieferte Wärme ein Entgelt nach den folgenden Absätzen zu entrichten. Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber hat das Entgelt auch zu entrichten, wenn zur Heizung der Dienstwohnung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird (z. B. Abwärme bei der Reinigung – Rektifikation – von Branntwein). Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Vorauszahlungen fest.
(2) Kann die gelieferte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden, so ist das Entgelt nach dem Wärmeverbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Ergeben sich hierbei für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber trotz sparsamer Wärmeentnahme empfindliche Härten, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde das Entgelt auf Antrag mindern, äußerstenfalls und nur in Ausnahmefällen kann sie das Entgelt auf denjenigen Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergeben würde.
(3) Kann die gelieferte Wärme nicht durch Wärmemesser festgestellt werden, ist das Entgelt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Heizkosten festzusetzen, die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) für nicht an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossene Bundesmiet- und Bundesdienstwohnungen aufzuwenden waren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes den nach Satz 1 für die endgültige Berechnung des Entgelts maßgebenden Betrag je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume. Ein beheizbarer Raum liegt vor, wenn er mit mindestens einem Heizkörper ausgestattet ist.
(4) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Vomhundertsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:
Monat |
Vomhundertsatz (Gradtagszahlen) |
Januar |
18,1 |
Februar |
15,6 |
März |
13,7 |
April |
9,4 |
Mai |
2,1 |
Juni |
1,1 |
Juli |
0,3 |
August |
0,3 |
September |
0,7 |
Oktober |
9,0 |
November |
13,0 |
Dezember |
16,7 |
Für Teile eines Monats beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages.
(5) Bei der Berechnung des Entgelts ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:
Stufe |
für Beamte der Besoldungsgruppen |
Wohnfläche (m²) |
1 |
B 9 bis B 11, R 9, R 10 |
160 |
2 |
A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8 |
140 |
3 |
A 14 und A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1 |
110 |
4 |
A 11 bis A 13 |
95 |
5 |
A 8 bis A 10 |
85 |
6 |
A 6 und A 7 |
75 |
7 |
A 1 bis A 5 |
55 |
(6) Das Entgelt ist nach den vorstehenden Absätzen auch zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.