(1) Wird die Warmwasserversorgungsanlage

  • durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizungsanlage gespeist oder
  • durch eine besondere Heizungsanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet,

so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 v. H. des jährlichen Heizungsentgelts nach § 26 Absätze 3, 5 und 6. Ist die Dienstwohnung für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages. Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Vorauszahlungen fest.

 

(2) Kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, so gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. Das Entgelt für die Erwärmung des Wassers darf äußerstenfalls und nur in Ausnahmefällen auf denjenigen Betrag herabgesetzt werden, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für die Warmwasserversorgung die während eines Produktionsvorgangs ohnehin anfallende Wärme genutzt wird (z. B. Abwärme bei der Reinigung – Rektifikation – von Branntwein).

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