Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan ausgebracht sind. Ausnahmsweise kann auch nach Feststellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) mit Wirkung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden. Die Entscheidung darüber treffen

 

a)

für die Einzelpläne des Bundeshaushalts die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

 

b)

für alle übrigen Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) die den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) feststellende Behörde soweit eine Genehmigung für den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) vorgeschrieben ist, die genehmigende Behörde.

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