Nach § 20 Abs. 2 BAT sind Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber anrechenbar, sofern diese
Vollendung des 18. Lebensjahres
Bei Festsetzung der Dienstzeit werden nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Lebensalters ist nach §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB der Geburtstag mitzurechnen. D.h. der Angestellte vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages. Die Dienstzeit beginnt also frühestens mit dem 18. Geburtstag.
Berufliche Tätigkeit
Eine berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Mitarbeiter eine "erlaubte, sinnvolle, auf Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient" ausübt.
Erforderlich ist, dass der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein Entgelt (Dienstbezüge, Vergütung, Lohn) bezieht.
Ausbildungszeiten, Volontär- und Praktikantenverhältnisse sowie Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis werden nicht berücksichtigt. Eine "berufliche" Tätigkeit im Sinne des § 20 BAT fehlt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten und Zeiten, in denen der Beamte nur nebenbei beschäftigt wurde, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Auch bei Studenten, die nur zeitweise oder kurzfristig (z.B. während der Semesterferien) im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis beschäftigt sind, wird das Vorliegen einer "beruflichen" Tätigkeit verneint.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n BAT – z.B. Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung – werden nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BAT; Einzelheiten unter Dienstzeiten bei Teilzeitbeschäftigten).
Die Zeit muss im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbracht worden sein.
War der Angestellte früher bei einer kommunalen Musikschule als "freier Mitarbeiter" oder Werkvertragsnehmer beschäftigt, so ist diese Zeit nicht anrechenbar.
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
Berücksichtigt werden Anstellungen
bei der Bundesrepublik Deutschland,
bei den Ländern,
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und
bei sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
- bei kommunalen Spitzenverbänden (z.B. Deutscher Gemeindetag, Deutscher Städtetag, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände),
- bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Nur solche Zeiten werden angerechnet, die nicht bereits – als sog. "andere Zeiten" (Einzelheiten unter "Beschäftigungszeiten bei Teilzeitkräften") – bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wurden.
Der Bund
Eine Beschäftigung "beim Bund" liegt auch vor, wenn der Mitarbeiter bei der Deutschen Bundesbahn (bis 31.12.1993) oder der Deutschen Bundespost tätig war.
Ab dem 1.1.1994, dem Zeitpunkt der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn, werden Zeiten bei der Bahn nur noch berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter beim Bundeseisenbahnvermögen oder beim Eisenbahnbundesamt beschäftigt war. Die Arbeitnehmer der "Deutschen Bahn AG" sind nicht beim Bund, sondern bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt.
Gemeinden, Gemeindeverbände
Zeiten bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind unabhängig von der Mitgliedschaft der Kommune in einem Arbeitgeberverband, der der VkA angehört, anzuerkennen.
War der Mitarbeiter dagegen bei einem in privater Rechtsform geführten Betrieb der Gemeinde/des Gemeindeverbandes beschäftigt, kommt eine Anrechnung nur in Betracht, wenn der Betrieb dem Arbeitgeberverband beigetreten ist.
Gemeindeverbände sind z.B.
- die Landkreise
- Zusammenschlüsse von Stadt- und Landkreisen zu Landschaftsverbänden
- die Landeswohlfahrtsverbände
- die Samtgemeinden in Niedersachsen
- die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts
Von der Tarifvorschrift erfasst werden nur Einrichtungen des inländischen öffentlichen Rechts.
Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts den BAT, BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet (§ 20 Abs. 2 Buchst. c BAT).
Ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts liegt vor, wenn der Tarifvertrag "nach Art und Zweckbestimmung mit dem BAT und den Grundprinzipien des in der Bundesrepublik geltenden Tarifrechts, außerdem aber auch seinem Inhalt nach sehr weitgehend mit dem BAT übereinstimmt" (BAG, Urt. v. 19.06.1974 - 4 AZR 445/73; vgl. auch BAG, Urt. v. 13.02.1985 - 4 AZR 154/83).
Tarifpolitisches Ziel sei der Anreiz für eine möglichst weitgehende Übernah...