1 Einleitung
Im BAT richten sich bestimmte Leistungen, z.B. die Zahlung von Krankenbezügen (§ 71 BAT), nicht nach der Zeit bei demselben Arbeitgeber (= Betriebstreue, Beschäftigungszeit), sondern nach der Zugehörigkeit des Mitarbeiters zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit).
Die Dienstzeit umfasst neben der Beschäftigungszeit auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (§ 20 BAT).
2 Bedeutung; Abgrenzung zu anderen BAT-Zeiten
- So erhalten Angestellte, die bereits am 30.6.1994 in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem jetzigen Arbeitgeber standen, Krankenbezüge nach einer Dienstzeit von mindestens
zwei Jahren |
bis zum Ende der 9. Woche |
drei Jahren |
bis zum Ende der 12. Woche |
fünf Jahren |
bis zum Ende der 15. Woche |
acht Jahren |
bis zum Ende der 18. Woche |
zehn Jahren |
bis zum Ende der 26. Woche |
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 71 Abs. 2 BAT).
Wurde der Angestellte nach dem 30.6.1994 eingestellt, richtet sich die Zahlung der Krankenbezüge/des Krankengeldzuschusses nach der Beschäftigungszeit (§ 37 Abs. 4 BAT).
- Einzelheiten zur Ermittlung der Jubiläumszuwendungen und den nach § 39 BAT über die Dienstzeit hinaus berücksichtigungsfähigen Zeiten sind in Jubiläumszuwendung dargestellt.
Die Dienstzeit ist abzugrenzen von
- Bewährungs-, Tätigkeitszeiten nach der VergO zum BAT (Einzelheiten siehe Eingruppierung).
- Zeiten zur Berechnung der Lebensaltersstufen/Stufen bei Festsetzung der Grundvergütung (§ 27 BAT; näher siehe Kindergeld).
- der Jubiläumszeit im Sinne des § 39 BAT (Bund/Länder) bzw. bezirklicher Vereinbarungen über die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten (VkA) (Näher hierzu siehe Jubiläumszuwendungen).
- Zeiten zur Berechnung des Übergangsgeldes (§ 63 BAT; näher siehe Übergangsgeld).
- Zeiten für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT).
Der BAT-Ost enthält keine dem § 20 BAT-West entsprechende Vorschrift. Für den Bereich der neuen Bundesländer ist die Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern in der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O (Beschäftigungszeit) geregelt. (Einzelheiten hierzu bei Befristete Arbeitsverträge nach dem Hochschulrahmengesetz)
3 Anrechenbare Zeiten
Neben den nach § 20 BAT anzurechnenden Zeiten umfasst die Dienstzeit auch Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften anzurechnen sind, sowie unter Umständen Zeiten einer Tätigkeit, die in der ehemaligen DDR bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen geleistet wurde.
3.1 Nach § 20 BAT zu berücksichtigende Zeiten
Neben den kraft Gesetzes anzurechnenden Zeiten (siehe dort) umfasst die Dienstzeit nach § 20 BAT
- die Beschäftigungszeit (Zeiten bei demselben Arbeitgeber)
- Zeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beruflich im Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbracht wurden
- Zeiten einer "anderen" beruflichen Tätigkeit, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung im öffentlichen Dienst war (Ermessen!)
- Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des Ersatz- und Zivildienstes, Zeiten im Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr.
Die in Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Zeiten werden nur angerechnet, soweit sie nicht schon bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
Nicht anrechenbar sind
- Ausbildungszeiten
- Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden
3.1.1 Beschäftigungszeit
Frühere Zeiten bei demselben Arbeitgeber fließen – sofern sie nicht vor einem schädlichen Ausscheiden liegen – bereits in die Beschäftigungszeit ein.
Die Beschäftigungszeit wiederum ist Bestandteil der Dienstzeit (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BAT).
3.1.2 Zeiten bei anderen Arbeitgebern des "öffentlichen Dienstes"
Nach § 20 Abs. 2 BAT sind Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber anrechenbar, sofern diese
Vollendung des 18. Lebensjahres
Bei Festsetzung der Dienstzeit werden nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Lebensalters ist nach §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB der Geburtstag mitzurechnen. D.h. der Angestellte vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages. Die Dienstzeit beginnt also frühestens mit dem 18. Geburtstag.
Berufliche Tätigkeit
Eine berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Mitarbeiter eine "erlaubte, sinnvolle, auf Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient" ausübt.
Erforderlich ist, dass der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein Entgelt (Dienstbezüge, Vergütung, Lohn) bezieht.
Ausbildungszeiten, Volontär- und Praktikantenverhältnisse sowie Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis werden nicht berücksichtigt. Eine "berufliche" Tätigkeit im Sinne des § 20 BAT fehlt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten und Zeiten, in denen der Beamte nur nebenbei beschäftigt wurde, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Auch bei Studenten, die nur zeitweise oder kurzfristig (z.B. während der Semesterferien) im Anges...