(1) 1Falls für die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung nach § 2 oder für die Einarbeitung in eine aufgrund der Digitalisierung erfolgte wesentlich geänderte Tätigkeit Qualifizierung erforderlich wird, besteht ein Anspruch auf Qualifizierung inklusive der Pflicht zur Teilnahme. 2Dafür sind in einer Dienstvereinbarung die nachfolgenden Regelungen auszugestalten.

 

(2) 1Beschäftigte haben einen Anspruch auf Durchführung eines Gesprächs zur Feststellung des konkreten individuellen Qualifizierungsbedarfs. 2Sie sind zur Mitwirkung bei der Feststellung des individuellen Qualifizierungsbedarfs verpflichtet.

 

(3) Die Beschäftigten erhalten auf Wunsch eine Dokumentation des Gesprächsergebnisses.

 

(4) 1Der Anspruch auf Durchführung des Qualifizierungsgesprächs gilt auch für die Beschäftigten in Elternzeit und anderen ruhenden Arbeitsverhältnissen, um diesen einen Wiedereinstieg zu ermöglichen. 2Auf Wunsch informiert der Arbeitgeber die Beschäftigten in Elternzeit über bestehende Weiterbildungsangebote.

 

(5) 1Soweit konkreter individueller Qualifizierungsbedarf vom Arbeitgeber auf Basis des Gesprächs festgestellt wurde, wird der/dem Beschäftigten eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme angeboten. 2Die/Der Beschäftigte ist zur Teilnahme verpflichtet.

Protokollerklärung zu Abs. 5: Die Geeignetheit einer Qualifizierungsmaßnahme ist auch von einer angemessenen Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf abhängig.

 

(6) 1 Es kommen alle geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht, unter anderem:

  • a) maßgeschneiderte Kurse (mit Teilnahmebescheinigung),
  • b) allgemeingültige Kurse (mit Zertifikat) oder
  • c) Studiengänge (ggf. mit akademischem Grad).

2Die Qualifizierungsmaßnahmen können in klassischen Schulungsmaßnahmen oder in digitalen Formen der Wissensvermittlung (E-Learning) erfolgen.

 

(7) 1Die Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Sofern durch die Qualifizierungsmaßnahme das Qualifikationsniveau deutlich erhöht und dadurch die persönlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung geschaffen werden, kann ein möglicher Eigenbeitrag durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt werden. 3Die Dienstvereinbarungsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des dienstlichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Der Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

 

(8) 1Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. 2Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

 

(9) Die Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten in Textform bestätigt.

 

(10) 1Setzen Beschäftigte nach der Qualifizierungsmaßnahme aus einem von ihnen zu vertretenden Grund das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme ganz oder teilweise zurückzufordern. 2 Im Falle einer erheblichen Freistellung für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme kann dies auch das gezahlte Entgelt umfassen. 3Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Beschäftigten eine besondere Härte bedeuten würde. 4Die Einzelheiten sind in der Qualifizierungsvereinbarung zu regeln.

 

(11) Im Übrigen gilt § 5 TVöD.

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