Unterkunftskosten am Beschäftigungsort können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden, solange die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung besteht.
8.1 Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen
8.1.1 Notwendige Unterkunftskosten
Die nachgewiesenen Unterkunftskosten werden nur anerkannt, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht als überhöht anzusehen sind. Überhöht wären z. B. die Kosten einer lediglich zur Repräsentation gemieteten besonders großen und teuren Wohnung.
Besitzt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung und nutzt er diese als Zweitwohnung, sind als "Mietkosten" die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (z. B. Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Reparaturen oder Nebenkosten).
Notwendige Unterkunftskosten
Zu den notwendigen Unterkunftskosten (Miete, Heizung, Licht, Wohnungsreinigung) gehören auch Aufwendungen für die notwendigen Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung, z. B. für
- Hausrat (Geschirr, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Staubsauger),
- Lampen, Vorhänge,
- Tisch, Stühle,
- Herd, Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine,
- Badezimmerreinrichtung,
- Kleider- und Küchenschrank,
- Radio
- Bett, Bett- und Haushaltswäsche.
Nicht notwendig ist die Anschaffung eines Fernsehers und die Gebühren dafür.
Beim Fernseher scheiden sich die Geister
U. E. dürften zwischenzeitlich auch die Kosten für ein normales Fernsehgerät zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen gehören, die über die Abschreibung zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählen.
8.1.2 Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Monat
Um die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermeiden, gilt eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist bei der inländischen doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich.
1.000-EUR-Höchstgrenze auf andere Monate übertragbar
Es ist möglich, das in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpfte Abzugsvolumen auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres zu übertragen. Im Ergebnis wird die Monatsgrenze damit zu einer 12.000-EUR-Jahresgrenze.
Der Kappungsgrenze unterliegende (selbstgetragene) Kosten
Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zur Höchstgrenze von 1.000 EUR berücksichtigungsfähig. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
- AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände,
- Zweitwohnungssteuer,
- Rundfunkbeitrag,
- Miet- oder Pachtgebühren von separat angemieteten Kfz-Stellplätzen für den Dienstwagen oder eigenen Pkw,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie z. B. Garten).
Zweitwohnungssteuer: Anrechnung auf die 1.000-EUR-Grenze
Die Rechtsprechung zählt die Zweitwohnungssteuer zu den Mehraufwendungen, die unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung entstehen. Die von bestimmten Städten und Gemeinden erhobene Zweitwohnungssteuer gehört deshalb zu den Unterkunftskosten, die unter die 1.000-EUR-Grenze fallen. Der BFH bestätigt damit die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung und erteilt der zusätzlichen Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer als sonstige notwendige Mehraufwendungen eine klare Absage. Die Zweitwohnungssteuer einer doppelten Haushaltsführung ist nur im Rahmen der Abzugsbeschränkung der 1.000-EUR-Monatsgrenze begünstigt.
Wohnungseinrichtung und Hausrat: Keine Anrechnung auf
Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist nicht vorzunehmen, soweit diese unter Berücksichtigung der zu beachtenden Angemessenheit nicht überhöht sind. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt, soweit die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der beruflichen Zweitwohnung 5.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Macht der Arbeitnehmer höhere Aufwendungen geltend, trägt er die Beweislast für die steuerliche Angemessenheitsprüfung durch das Finanzamt.
Auf die Monatsgrenze sind nach den Entscheidungsgründen des BFH alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten, sämtliche (warmen und kalten) Betr...