32. Änderungstarifvertrag vom 27.10.2009 (Inkrafttreten rückwirkend ab 01.01.2009):
Für Ärztinnen und Ärzte wurde die Vergütung (Entgelttabelle der Anlage 1 des DRK-TV) Ab 1.1.2009 um 0,7 % und ab 1.4.2009 um weitere 2,1 % erhöht. Als Einmalzahlung wurden für Januar 2009 225 EUR und für April 2009 250 EUR vereinbart.

1.4.2.1 33. Änderungstarifvertrag v. 12.5.2010

33. Änderungstarifvertrag vom 12.5.2010 (Inkrafttreten rückwirkend ab 1.1.2010):
Die Beträge der Entgelttabelle gem. § 19 DRK-TV wie auch der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte wurden ab 1.1.2010 um 1,2 % erhöht; ab 1.1.2011 erfolgte eine weitere Erhöhung um 1,0 %.

Der 33. ÄndTV kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

1.4.2.2 34. Änderungstarifvertrag v. 11.6.2010

34. Änderungstarifvertrag vom 11.6.2010 (Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.2010):
Die mit dem ÄndTV Nr. 3 vom 27.7.2009 in den TVöD aufgenommene Anlage C (Entgelttabelle und Eingruppierungsmerkmale für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) wurde als Sonderregelung 8 in den DRK-TV übernommen, allerdings mit der Einschränkung, dass die Eingruppierung sich nur bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des DRK-Reformtarifvertrags richtet. Das DRK behält sich also vor, eigene Tätigkeitsmerkmale bzw. Eingruppierungen auch für die Mitarbeiter des Sozial- und Erziehungsdienstes zu erstellen.

1.4.2.3 35. Änderungstarifvertrag v. 11.1.2011

35. Änderungstarifvertrag vom 11.1.2011 (Inkrafttreten ab 1.12.2010, § 1 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2011)
In § 20 Abs. 2 Satz 2 wurde eine Protokollerklärung hinzugefügt, die klarstellt, dass bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen DRK-Arbeitgeber sich die Stufenlaufzeit dann nach § 2135. Abs. 4 richtet, wenn der Mitarbeiter nicht die gleiche Tätigkeit ausübt und demzufolge einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet werden muss.
In § 35 Abs. 1 a) wurde eine neue Regelung eingefügt, die das neue Renteneintrittsalter berücksichtigt. Ein Mitarbeiter scheidet ohne Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats aus, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat.
Im Anhang zur Anlage SuE wurden Tätigkeitsmerkmale der S-Gruppen ergänzt.
§ 1 Abs. 4 , der zum 1.1.2011 in Kraft tritt, betrifft die Bereitschaftsdienstentgelte gemäß Anlage 1 zu § 5 Abs. 3, Sonderregelung 1 werden um 2,2 % erhöht.
Der 35. Änderungstarifvertrag kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

1.4.2.4 36. Änderungstarifvertrag v. 31.5.2011

36. Änderungstarifvertrag vom 31.5.2011 (Inkrafttreten zum 1.6.2011, § 1 Abs. 8 und 9 rückwirkend zum 1.3.2011
Der Garantiebetrag bei Höhergruppierung gem. § 21 Abs. 4 wurde auf 30 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. auf 60 EUR (Entgeltgruppen 9-15) angehoben. In Protokollerklärung ist festgehalten, dass diese Garantiebeträge an linearen Entgelterhöhungen teilnehmen.
In § 21 Abs. 3 wurden Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der aktuellen Rechtsprechung angepasst, und die Elternzeit bei längeren Unterbrechungen als drei Jahre von der Rückstufung ausgenommen. Eingefügt wurde in § 25 Abs. 2 eine Überleitung des Schadensersatzanspruches eines Mitarbeiters gegen einen Dritten bei Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitgeber.
In § 31 wurde ergänzt, dass für die Berechnung der Urlaubsdauer die Beschäftigungszeit maßgebend ist, die im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Weiterhin ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung der Urlaubsabgeltungsanspruch insoweit konkretisiert worden, als sich der Urlaubsanspruch des bei Ausscheiden arbeitsunfähigen Mitarbeiters nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes richtet.
Bzgl. des Zusatzurlaubs bei Ableistung von Wechselschicht- und Schichtdienst ist § 32 Abs. 7 neu gefasst worden, als nunmehr die Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. In der Sonderregelung 8 (SuE) ist § 3 neu eingefügt worden, der es gestattet, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden zu verlängern, wenn die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird, bei dem keine Arbeitsleistung oder höchsten 10 % anfällt.
Der 36. Änderungstarifvertrag kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

1.4.2.5 37. Änderungstarifvertrag v. 23.5.2012

37. Änderungstarifvertrag vom 23.5.2012 (Inkrafttreten rückwirkend zum 1.1.2012
Der 37. Änderungstarifvertrag regelt eine Entgelterhöhung der Entgelttabelle, die gemäß der § 5 und § 9 der Sonderregelung 1, Anlagen 1 und 2 maßgebenden Bereitschaftsdienstentgelte bzw. Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte, die Entgelttabelle der Anlage zu § 2 der Sonderregelung 8 Sozial- und Erziehungsdienst, die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 15 Ü, S 11 Ü, S 12 Ü, S 13 Ü, S 16 Ü, sowie die Tabellenwerte der K-Anwendungstabelle Teil B, Anlage 3 des TVÜ-DRK, sowie die Garantiebeträge gemäß § 21 Abs. 4 DRK-Reformtarifvertrag, der Einsatzzuschlag gemäß Sonderregelung 1 § 2 Abs. 2 im Tarifgebiet ab

  1. 1.7.2012 um 3,5 %
  2. 1.1.2013 um weitere 2,0 %

Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach der Sonderregelung Anlage 3 und 3a sowie die Entgelte der Praktikanten nach der Sonderregelung Anlage 4 werden entsprechend erhöht.
Darüber hinaus sind zwischen den Tarifvertragsparteien am 23.5.2012 die Ec...

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