36. Änderungstarifvertrag vom 31.5.2011 (Inkrafttreten zum 1.6.2011, § 1 Abs. 8 und 9 rückwirkend zum 1.3.2011
Der Garantiebetrag bei Höhergruppierung gem. § 21 Abs. 4 wurde auf 30 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. auf 60 EUR (Entgeltgruppen 9-15) angehoben. In Protokollerklärung ist festgehalten, dass diese Garantiebeträge an linearen Entgelterhöhungen teilnehmen.
In § 21 Abs. 3 wurden Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der aktuellen Rechtsprechung angepasst, und die Elternzeit bei längeren Unterbrechungen als drei Jahre von der Rückstufung ausgenommen. Eingefügt wurde in § 25 Abs. 2 eine Überleitung des Schadensersatzanspruches eines Mitarbeiters gegen einen Dritten bei Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitgeber.
In § 31 wurde ergänzt, dass für die Berechnung der Urlaubsdauer die Beschäftigungszeit maßgebend ist, die im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Weiterhin ist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung der Urlaubsabgeltungsanspruch insoweit konkretisiert worden, als sich der Urlaubsanspruch des bei Ausscheiden arbeitsunfähigen Mitarbeiters nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes richtet.
Bzgl. des Zusatzurlaubs bei Ableistung von Wechselschicht- und Schichtdienst ist § 32 Abs. 7 neu gefasst worden, als nunmehr die Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. In der Sonderregelung 8 (SuE) ist § 3 neu eingefügt worden, der es gestattet, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden zu verlängern, wenn die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird, bei dem keine Arbeitsleistung oder höchsten 10 % anfällt.
Der 36. Änderungstarifvertrag kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

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