37. Änderungstarifvertrag vom 23.5.2012 (Inkrafttreten rückwirkend zum 1.1.2012
Der 37. Änderungstarifvertrag regelt eine Entgelterhöhung der Entgelttabelle, die gemäß der § 5 und § 9 der Sonderregelung 1, Anlagen 1 und 2 maßgebenden Bereitschaftsdienstentgelte bzw. Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte, die Entgelttabelle der Anlage zu § 2 der Sonderregelung 8 Sozial- und Erziehungsdienst, die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 15 Ü, S 11 Ü, S 12 Ü, S 13 Ü, S 16 Ü, sowie die Tabellenwerte der K-Anwendungstabelle Teil B, Anlage 3 des TVÜ-DRK, sowie die Garantiebeträge gemäß § 21 Abs. 4 DRK-Reformtarifvertrag, der Einsatzzuschlag gemäß Sonderregelung 1 § 2 Abs. 2 im Tarifgebiet ab

  1. 1.7.2012 um 3,5 %
  2. 1.1.2013 um weitere 2,0 %

Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach der Sonderregelung Anlage 3 und 3a sowie die Entgelte der Praktikanten nach der Sonderregelung Anlage 4 werden entsprechend erhöht.
Darüber hinaus sind zwischen den Tarifvertragsparteien am 23.5.2012 die Eckpunkte zur Entgeltordnung in Anlage 6 festgehalten worden. Es wurden 4 Eckpunkte festgehalten, die wie folgt gefasst sind:

  1. Systematik der Entgeltordnung
    Die Eingruppierung ist grundsätzlich ausbildungsbezogen mit folgenden Eckeingruppierungen:
    EG 5: Tätigkeiten, die eine 3-jährige Berufsausbildung voraussetzen
    EG 9: Tätigkeiten, die ein Fachhochschulstudium/Bachelor voraussetzen
    EG 13: Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium/Master erfordern
  2. Überleitung erfolgt auf Basis der konkret aufgestellten Überleitungsregelungen
  3. Revisionsklausel
    "Die Tarifvertragsparteien haben die neue Entgeltordnung mit dem Ziel vereinbart, die bisherigen Wertebenen abzubilden. Es besteht des Weiteren das Ziel, mit der neuen Entgeltordnung sämtliche ausgeübten Tätigkeiten im DRK zu erfassen, wobei Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien besteht, dass auf Grund der Komplexität der Materie gegebenenfalls nicht alle Punkte abschließend erfasst und geregelt werden konnten. Auch sofern Wertungswidersprüche sich im Sinne von Satz 1 oder Regelungslücken im Sinne von Satz 2 ergeben, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen, um die vorgenannten Ziele herzustellen."
  4. Inkrafttreten
    Die Entgeltordnung soll mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft treten und mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31.12.2016 gekündigt werden.

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