Entspricht § 4 TVöD mit der Besonderheit, dass im TVöD zusätzlich die "Zuweisung" aufgenommen wurde, die im DRK-TV nicht geregelt ist.
In den Absätzen 1- 3 ist die Abordnung, Versetzung und die Personalgestellung geregelt worden; vergleichbar mit § 4 TVöD sind in Protokollnotizen die Legaldefinitionen (zu Abs. 1 und Abs. 3) eingefügt worden. Die Protokollnotizen sind wortgleich mit denen des TVöD und entsprechen der aktuellen Rechtsprechung und des Schrifttums.
2.10.1 Versetzung und Abordnung
Die Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einem anderen Betrieb oder Betriebsteil desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hingegen unterscheidet sich die Abordnung von der Versetzung in der Weise, dass diese nur für einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden kann und eine Beschäftigung bei demselben oder auch einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann.
Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin eines Pflegeheimes ist als examinierte Pflegefachkraft beschäftigt. In einem anderen Pflegeheim des gleichen DRK – Trägers besteht aufgrund von Krankheit und Urlaub dringender Vertretungsbedarf. Der Arbeitgeber ordnet daher an, dass Frau M. für 1 ½ Monate in dem anderen Pflegeheim als Altenpflegerin arbeitet und nach Ablauf der 1 ½ Monate ihre alte Stelle wieder inne hat.
Hierbei handelt es sich um eine Abordnung, da die Mitarbeiterin nur für einen vorübergehenden Zeitraum in das andere Pflegeheim abgeordnet wird. Der Arbeitgeber ist hier der gleiche, sodass keine Besonderheiten zu beachten sind. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird unverändert weiter geführt, d. h. in der gleichen Entgeltgruppe und Anerkennung der Beschäftigungszeit.
Aber ACHTUNG: Das Betriebsverfassungsgesetz hat in § 95 Abs. 3 BetrVG einen eigenen Versetzungsbegriff normiert. Danach ist Versetzung i. S. d. BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, der voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
2.10.2 Anhörungsrecht des Mitarbeiters
Der Mitarbeiter soll bei einer Versetzung außerhalb seines bisherigen Beschäftigungsortes oder bei einer Abordnung, die voraussichtlich länger als drei Monate dauert, vorher gehört werden.
Der Mitarbeiter hat lediglich ein Anhörungsrecht, d. h. er hat die Möglichkeit, seine Bedenken gegen die geplante Versetzung oder Abordnung zu äußern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Erwägungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen, die er nach freiem Ermessen unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen hat.
2.10.3 Personalgestellung
Werden Aufgaben des Mitarbeiters zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 20.12.2011 bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis richtet sich nach § 2 AÜG. Gemeinnützige Organisationen sind von dieser Regelung nicht ausgenommen.
Die fehlende Erlaubnis führt zur Unwirksamkeit der eingegangenen Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (s. § 9 Ziffer 1 AÜG) mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer als wirksam zustande gekommen gilt (s. § 10 AÜG).
Hinzu kommt, dass der Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldstrafe von 30.000 EUR bis 250.000 EUR geahndet werden kann (s. im einzelnen § 16 AÜG).
Das DRK ist bei der Überlassung von Mitarbeitern an Dritte an die Regelungen des AÜG gebunden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt unabhängig davon vor, ob der Verleiher Erwerbszwecke verfolgt, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Auch eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht darauf ausgelegt ist, Gewinne zu erzielen, ist von dem Gesetzeszweck erfasst.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur zulässig, wenn die Überlassung nur vorübergehend erfolgt. Damit will der Gesetzgeber klarstellen, dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung der europarechtlichen Vorgabe entspricht.
Durch die Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sind dauerhafte Überlassungen nicht mehr zulässig. Was unter "vorübergehend" zu verstehen ist, hat das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2017 nunmehr geregelt. Demnach ist gem. § 1 Abs. 1 AÜG ist die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig.
Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an densel...