§ 10 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV verweist auf die Anwendbarkeit des § 613 a BGB sowie den gesetzlichen Kündigungsschutz.

Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter an einen Dritten entliehen hat, ist nicht gehindert, seinen Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs zu veräußern. Dies hat zur Folge, dass der Übernehmer in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Das bedeutet, dass der Erwerber auch Mitarbeiter als eigene Mitarbeiter führen muss, wenn diese im Wege der Personalgestellung bei einem Dritten tätig sind. Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bestehen nach dem Kündigungsschutzgesetz und der Einhaltung der Kündigungsfristen nach DRK-TV fort.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge