Das Arbeitszeitgesetz schreibt ein Beschäftigungsverbot von Sonn- und Feiertagsarbeit vor, das auch für die Mitarbeiter im DRK gilt.

Das Verbot der Feiertagsarbeit bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetzliche Feiertage. Der EGMR hat zu Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) entschieden, dass damit nicht jede religiös begründete oder inspirierte Handlung geschützt ist. Es gibt kein Recht auf Arbeitsbefreiung an religiösen Feiertagen.[1]

Nur in bestimmten Beschäftigungsbereichen kann Arbeit an Sonn- und Feiertagen angeordnet werden. Der Arbeitgeber kann Arbeit nur dann anordnen, wenn eine der in §§ 10, 12 oder § 13 ArbZG genannten Ausnahmen vorliegen.

Aus dem umfangreichen Katalog des § 10 ArbZG sind für das DRK insbesondere von Interesse:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Krankenhäuser, Altenheime und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen

Allgemeine Voraussetzung für die Sonn- und Feiertagsarbeit ist, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, wie es in den oben genannten Geschäftsfeldern üblich ist (Rettungsdienst, Krankenhäuser, Altenheime etc.).

Der Begriff der Feiertagsarbeit ist im DRK-Tarifvertrag nicht näher definiert. Da der Tarifvertrag für die geleistete Feiertagsarbeit die Zahlung von Zeitzuschlägen vorsieht, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst, wie das BAG mit seinem Urteil[2] für den öffentlichen Dienst entschieden hat. Für den Anwendungsbereich des DRK-TV ist diese Rechtsprechung übertragbar, da die Tarifverträge inhaltsgleiche Regelungen enthalten. Es gelten somit nur diejenigen Tage als Feiertage, die im Entgeltfortzahlungsgesetz für das jeweilige Bundesland ausdrücklich als gesetzlicher Feiertag bestimmt sind. Nach dieser Regelung gelten der Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht als Feiertag. Für die Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag ist daher lediglich ein Zeitzuschlag in Höhe von 25 % zu zahlen.

[1] NZA 2006 S. 1401.
[2] BAG, Urteil v. 17.8.2011, 10 AZR 347/10 – zu § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. D TV-V

2.12.3.1 Vorfesttagsregelung

Für diejenigen Mitarbeiter, für die keine Arbeitspflicht an Sonn- und Feiertagen besteht, weil sie bspw. in der Verwaltung tätig sind, ist eine besondere Regelung für die sogen. Vorfesttage getroffen worden. Gem. § 12 Abs. 5 Satz 1 DRK-TV sind Mitarbeiter von ihrer Arbeitspflicht am 24.12. und am 31.12. unter Fortzahlung des Entgelts von ihrer Arbeitspflicht zu befreien.

Dies bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, sich um die ausgefallenen Stunden vermindert. Ohne diese Regelung müssten die betroffenen Mitarbeiter an allen Vorfesttagen so arbeiten, wie an jedem anderen Werktag auch. Die tarifliche Regelung stellt sicher, dass die Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung an den Vorfesttagen eine zusätzliche Freizeit erhalten, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erbringen.

Wenn die Freistellung aus betrieblichen Gründen jedoch nicht erfolgen kann, ist dem Mitarbeiter entsprechende Freizeit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten zu gewähren.

Da die Mitarbeiter an den sogenannten Vorfesttagen einen Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freistellung haben, ist unter "entsprechender" Freizeit die Verkürzung der Sollarbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt zu verstehen. Anders als bei der Gewährung von arbeitsfreien Tagen, ist in § 12 Abs. 5 Satz 2 DRK-TV eine bezahlte Freistellung gewollt ("unter Fortzahlung des Entgelts"). Bei der Gewährung von "entsprechender" Freizeit kann der Mitarbeiter nur an den Tagen von seiner Arbeitspflicht befreit werden, an denen er sonst tatsächlich hätte arbeiten müssen.

2.12.3.2 Sonn- und Feiertage

§ 12 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DRK-TV regelt die Freistellung von Mitarbeitern, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen.

Werden Mitarbeiter an einem Sonntag oder Wochenfeiertag beschäftigt, so muss ihnen innerhalb von 2 Wochen 2 arbeitsfreie Tage gewährt werden, § 12 Abs. 5 Satz 3. Dabei kommt nach dem Wortlaut der Tarifnorm jeder Werktag, auch wenn er ohnehin arbeitsfrei ist, in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

In einer Einrichtung beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Der Mitarbeiter wird am Sonntag zur Arbeit herangezogen und arbeitet an diesem Tag 5 Stunden. Den Ersatzruhetag gewährt der Arbeitgeber am – ohnehin arbeitsfreien – Samstag der darauf folgenden Woche. Der Mitarbeiter erhält also keinen zusätzlichen freien Tag. Ihm stehen nach § 14 Abs. 2 jedoch der Sonntagszuschlag und, wenn die geleisteten Stunden nicht nach § 14 Abs. 1 bis zum Ende des Kalenderhalbjahres ausgeglichen wurden, das Überstundenentgelt sowie der Überstundenzuschlag zu.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil[1] entschieden, dass Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wurden, einen Ersatzruhetag haben müssen, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewäh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge