§ 12 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DRK-TV regelt die Freistellung von Mitarbeitern, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen.
Werden Mitarbeiter an einem Sonntag oder Wochenfeiertag beschäftigt, so muss ihnen innerhalb von 2 Wochen 2 arbeitsfreie Tage gewährt werden, § 12 Abs. 5 Satz 3. Dabei kommt nach dem Wortlaut der Tarifnorm jeder Werktag, auch wenn er ohnehin arbeitsfrei ist, in Betracht.
In einer Einrichtung beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Der Mitarbeiter wird am Sonntag zur Arbeit herangezogen und arbeitet an diesem Tag 5 Stunden. Den Ersatzruhetag gewährt der Arbeitgeber am – ohnehin arbeitsfreien – Samstag der darauf folgenden Woche. Der Mitarbeiter erhält also keinen zusätzlichen freien Tag. Ihm stehen nach § 14 Abs. 2 jedoch der Sonntagszuschlag und, wenn die geleisteten Stunden nicht nach § 14 Abs. 1 bis zum Ende des Kalenderhalbjahres ausgeglichen wurden, das Überstundenentgelt sowie der Überstundenzuschlag zu.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wurden, einen Ersatzruhetag haben müssen, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG). Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Tag, der an sich nicht arbeitsfrei wäre, kann nicht verlangt werden.
Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag der Ausgleichszeitraum abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festgelegt werden. Der DRK-TV nutzt diese Öffnungsklausel, indem § 12 Abs. 5 Satz 3 den entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von 2 Wochen vorschreibt. Der arbeitsfreie Tag ist somit innerhalb von zwei Wochen zu gewähren.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu seine Rechtsprechung mit einem weiteren Urteil präzisiert und folgende Orientierungssätze aufgestellt:
"In Betrieben, deren Aufgaben Sonntagsarbeit erfordern, muss gemäß § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 MTArb dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb wird die an einem Sonntag geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche ausgeglichen. Diese Tarifbestimmung begründet keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit. Die Tarifbestimmung ist ausschließlich eine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit."
§ 12 Abs. 5 Sätze 3 und 4 DRK-TV ist ebenfalls in diesem Sinne auszulegen. Mitarbeiter, die an Sonn- oder Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden müssen, erhalten zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Ein Anspruch auf zusätzlich bezahlte Freistellung wird hiermit nicht begründet.