§ 3 Abs. 2 bestimmt, dass mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber nur dann begründet werden dürfen, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Im Einklang mit der Rechtsprechung sind demnach nur dann zwei Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber möglich, wenn die Tätigkeiten sachlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Abgrenzungsmerkmal ist, ob der Arbeitgeber die (zusätzliche) Tätigkeit im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich anordnen konnte.
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG (zurzeit 2.400,00 EUR p. a.) und § 3 Nr. 26 a EStG (zurzeit 720,00 EUR p. a. können zwar grundsätzlich auch bei einer Haupttätigkeit beim gleichen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Nebentätigkeit klar abgegrenzt werden kann, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2017
und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zeigt. Um bei dem gleichen Arbeitgeber eine begünstigte Nebentätigkeit ausüben zu können, und hierfür zu einer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit den Übungsleiterfreibetrag gewähren zu können, müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
- Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden. Es sollte auch keine Verbindung zwischen den Verträgen bestehen, etwa dadurch, dass die beiden Arbeitsverträge zum gleichen Datum beginnen oder – bei befristeten Verträgen – zum gleichen Zeitpunkt enden.
- Die Nebentätigkeit muss sich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.
- Nach Möglichkeit sollte die Nebentätigkeit nicht zum gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers gehören, sondern unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.
- Auf keinen Fall darf im Hauptarbeitsvertrag eine Klausel enthalten sein, nach der der Arbeitgeber den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.
Die inhaltliche und organisatorische Abgrenzbarkeit von der Hauptbeschäftigung ist somit die Voraussetzung für eine zulässige Nebentätigkeit beim gleichen Arbeitgeber. Von einer einheitlichen Beschäftigung ist demgegenüber dann auszugehen, wenn aus der Beschäftigung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist. Nicht notwendig muss die zweite Beschäftigung in die abhängige Beschäftigung zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden sein. Bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis muss bei Gewährung der sog. Übungsleiterpauschale diese zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt dazu gezählt werden, bzw. es werden 2 Arbeitsverträge mit u. U. unterschiedlichen Entgeltgruppen ausgestellt (nur bei Teilzeit möglich).
Beispiele:
Ein Mitarbeiter ist als Lohnbuchhalter in Teilzeit beschäftigt und ist zusätzlich als Ausbilder tätig.
Hier sind zwei Arbeitsverhältnisse möglich mit unterschiedlicher Vergütung, unterschiedlichen Kündigungsfristen usw., da die beiden Tätigkeiten nicht in sachlichem Zusammenhang stehen.
Möglich ist aber auch die ehrenamtliche Tätigkeit als Ausbilder mit steuerfreiem Entgelt von maximal 200 EUR monatlich, da die Tätigkeit als Lohnbuchhalter von jener des Ausbilders deutlich abgrenzbar ist.
Ein Mitarbeiter ist als Rettungsassistent ebenfalls in Teilzeit tätig und will zusätzlich als Ausbilder in Erste-Hilfe-Kursen arbeiten. Hier gilt das in Beispiel 1 Genannte ebenfalls.
Die Nebentätigkeit als Ausbilder für Erste-Hilfe-Kurse ist zulässig, da die Tätigkeit in keinem inneren Sachzusammenhang steht. Als Rettungsassistent/Notfallsanitäter (Rettungssanitäter) hat er die Aufgabe lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort einzuleiten und die Transportfähigkeit der Patienten sicher zu stellen. Bei der Tätigkeit als Ausbilder handelt es sich hingegen um eine pädagogische Tätigkeit, die Wissen vermitteln und den Teilnehmern die Erste-Hilfe-Maßnahmen beibringen soll. Die Qualifikation als Rettungsassistent/Notfallsanitäter wird für die Ausbildertätigkeit ebenfalls nicht vorausgesetzt. Da die Tätigkeiten auch organisatorisch getrennt auszuüben sind, besteht hier kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
- Hingegen liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis in dem Fall eines Sportlehrers vor, der in einem Sportverein angestellt ist. In seinem Hauptarbeitsverhältnis war der Sportlehrer verpflichtet, 31 Stunden pro Woche in einer Kindersportschule und einem Kinderhort zu erbringen. Darüber hinaus war der Sportlehrer noch als Übungsleiter bei Veranstaltungen des Vereins für seine Mitglieder tätig. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 24.4.2015 die beiden Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gewertet, da die beiden Tätigkeiten in einem Arbeitsvertrag geregelt waren und darüber hinaus in einer einheitlichen Gehaltsabr...