Ein seit vielen Jahren beim DRK-Landesverband beschäftigter Mitarbeiter will zu einem DRK-Kreisverband wechseln. Da der Mitarbeiter dem Kreisverband bekannt ist, wird auf eine Probezeit verzichtet.
In diesem Verzicht kann die stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die diese ausreichend sozial rechtfertigen.
Ein Verzicht auf die Probezeit kann also zugleich ein Verzicht auf die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit sein.
Um dies zu vermeiden, sollte in den Arbeitsvertrag Folgendes aufgenommen werden:
"Auf eine Probezeit wird verzichtet. Dies hat keinen Einfluss auf die Geltung des KSchG".