Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit. Zum einen garantiert das Grundgesetz das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2) und das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12), zum anderen ist der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB) und nicht zur Verfügungsstellung seiner gesamten Arbeitskraft verpflichtet. Daher kann der Arbeitgeber die Zustimmung gem. § 7 DRK-TV grundsätzlich nicht verweigern[1], es sei denn, die Nebentätigkeit verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder steht den konkreten Belangen des Arbeitsplatzes bzw. den berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen.

Der Genehmigungsvorbehalt des § 7 gilt auch für Teilzeitkräfte.

[1] BAG, Urteil v. 26.8.1976, AZR 377/75.

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