1.5.3.1 Allgemeine Hinweise zum TVHöD
Mit dem Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11.1.2022 haben die Tarifvertragsparteien die Studienbedingungen für Studierende in einem regelmäßig sechssemestrigen Hebammenstudium flankierend zu den gesetzlichen Vorgaben nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) vom 22.11.2019 geregelt.
Auf Studierende in anderen praxisintegrierten dualen Studiengängen findet der TVHöD keine Anwendung.
Die vereinbarten Studienbedingungen im TVHöD basieren auf der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018. Regelungstechnisch haben sich die Tarifvertragsparteien weitestgehend an den Regelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) orientiert (z. B. in Bezug auf die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die vermögenswirksamen Leistungen, die Jahressonderzahlung oder die zusätzliche Altersversorgung). Zudem enthält der TVHöD Regelungen, die bereits für den Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vereinbart worden sind (z. B. Kündigung, Urlaub).
Eine Wechselwirkung dergestalt, dass sich Änderungen des TVSöD oder des TVAöD unmittelbar auf den TVHöD auswirken, ist nicht vereinbart. Vielmehr bestehen die tarifvertraglichen Regelungen des TVHöD sowie des TVAöD und des TVSöD unabhängig voneinander.
1.5.3.2 Übersicht / Regelungsinhalte des TVHöD
Die tarifvertraglichen Regelungen betreffen die Studienbedingungen der Studierenden. Diese erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
- ab dem 1. Januar 2022: 1.490 EUR;
- ab dem 1. April 2022: 1.515 EUR;
- ab dem 1. März 2024: 1.665 EUR.
Das Studienentgelt stellt neben den sonstigen Entgeltbestandteilen, die im TVHöD geregelt sind (z. B. Jahressonderzahlung, Zulagen für den Fall des Schichtdienstes), die Vergütung im Sinne des Hebammengesetzes dar (§ 2 Abs. 5 TVHöD). Kosten für Familienheimfahrten werden monatlich einmal übernommen. Bei Studienmaßnahmen außerhalb der verantwortlichen Praxiseinrichtung besteht seitens der Studierenden ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
Darüber hinaus regelt der Tarifvertrag einen Anspruch der Studierenden auf 30 Tage Urlaub sowie Zusatzurlaub bei Schichtarbeit, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und auf betriebliche Altersvorsorge.
Weiter ist festzustellen, dass den Studierenden keine Rückzahlungspflicht hinsichtlich des gezahlten Studienentgelts oder sonstiger Entgeltbestandteile trifft. Allenfalls kann sich eine Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Studiengebühren ergeben, wenn diese von der verantwortlichen Praxiseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien übernommen werden.
1.5.3.3 Inkrafttreten und Laufzeit des TVHöD
Der Tarifvertrag ist rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft getreten; er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden (für das Studienentgelt gem. § 9 Abs. 1 besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2024, für die Jahressonderzahlung gem. § 19 zum 31.12. eines jeden Jahres).
1.5.3.4 Änderungen des TVHöD
In Rahmen der Gespräche zur Tarifpflege haben die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 14. Juli 2022 zum Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11. Januar 2022 Folgendes vereinbart:
- § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben".
In Umsetzung der Tarifeinigung vom 23.4.2023 haben die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 22. April 2023 zum Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11. Januar 2022 abgeschlossen. Dieser regelt die
- Erhöhung der Entgelte nach § 9 Abs. 1 zum 1.3.2024 um 150,00 EUR,
- Verlängerung der in § 24 Abs. 3 Buchst. a geregelten Laufzeit des § 9 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024.