Für den Fall, dass bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten bestehen, die sich für die Studierenden günstiger auswirken als die Regelungen des § 14 Abs. 1 TVHöD, gehen diese einer Fahrtkostenerstattung nach § 14 Abs. 1 vor. Dies bestimmt § 14 Abs. 2 TVHöD. Die Regelung ist an die Bestimmung des § 6 Abs. 9.1 Abs. 3 TVöD-K angelehnt, wonach immer dann und soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, diese maßgebend sind.

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