§ 21 Abs. 2 Buchst. a) TVHöD setzt eine Kündigung voraus, die sämtliche sich aus § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 ergebenden formellen und materiellen Anforderungen erfüllt. Grund der Kündigung kann z. B. der Abbruch des dualen Studiums durch den Studierenden sein.

Solange die Rechtswirksamkeit der Kündigung noch nicht feststeht und ein Rechtsstreit hierüber anhängig ist, besteht das Studienverhältnis fort.

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