Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln ist Auslösungsgrund der Rückzahlungspflicht jeweils ein Ereignis, welches in die Verantwortungs- und Risikosphäre der Studierenden fällt:
- Endgültiges Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen (a),
- Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist (b),
- Ablehnung des Angebots, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen (c),
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten 12 Monate seines Bestehens (d).
2.20.3.1.1 Zu § 22 Abs. 2 Buchst. a) TVHöD
§ 22 Abs. 2 Buchst. a setzt das "endgültige Nichtbestehen" einer notwendigen Studienprüfung voraus. Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie im letzten nach der maßgebenden Prüfungs(-verfahrens)ordnung zur Verfügung stehenden Prüfungsversuch nicht bestanden wird. Eine "notwendige Studienprüfung" i. S. des § 22 Abs. 2 Buchst. a) TVHöD kann außer der Abschlussprüfung auch eine Zwischen- oder Modulprüfung sein, die nach der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist.
Während sich das endgültige Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung noch einfach feststellen lässt, ist es weitaus schwieriger zu bewerten, ob der Studierende es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen Abschluss des dualen Studiums im Rahmen des Möglichen zielstrebig zu verfolgen. Lässt sich den Leistungsübersichten und Leistungsnachweisen entnehmen, dass der Studierende sich mit der notwendigen Hingabe seiner Ausbildung ernsthaft gewidmet hat, aber aufgrund beschränkter intellektueller Fähigkeiten nicht in der Lage war, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen, kann ihm eine Erfolglosigkeit nicht zugerechnet werden. Anders liegt der Fall aber, wenn der Studierende aufgrund seiner Intelligenz objektiv in der Lage gewesen wäre, die notwendige Studienprüfung zu bestehen, jedoch wegen ungenügender Vorbereitung oder anderer in seiner Person liegender Ablenkungen die Prüfung nicht ablegen konnte.
2.20.3.1.2 Zu § 22 Abs. 2 Buchst. b) TVHöD
Nicht jede vorzeitige Beendigung des Studienverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit hat eine Rückzahlungspflicht des Studierenden zur Folge. Vielmehr ist eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. § 22 Abs. 2 Buchst. b) TVHöD knüpft die Rückzahlungspflicht an die vorzeitige Beendigung durch eine Kündigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung, der ein vom Studierenden zu vertretender Grund zugrunde liegt, oder die Rückzahlungspflicht wird durch eine Eigenkündigung des Studierenden nach Ende der Probezeit ausgelöst, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist.
- Kündigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund
In der ersten Variante des § 22 Abs. 2 Buchst. b) wird die Rückzahlungspflicht nur dadurch ausgelöst, dass der Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung Veranlassung gibt, das Studienverhältnis zu kündigen. Der Studierende muss sozusagen das Ende des Studienverhältnisses "zu vertreten" haben. "Vertretenmüssen" ist nach § 276 BGB Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nach diesem Verständnis sind also Gründe notwendig, die vorsätzlich oder fahrlässig, jedenfalls aber vorwerfbar, vom Studierenden herbeigeführt worden sind. Zu beachten ist, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung das Vertragsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund kündigen kann (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a). Dies bedeutet, dass der von dem Studierenden zu vertretende Grund die Schwelle zum wichtigen Grund erreichen muss (siehe hierzu Ziffer 2.4.2.2.1). Wird diese Schwelle nicht erreicht, kann die verantwortliche Praxiseinrichtung das Vertragsverhältnis nicht wirksam kündigen, die Rückzahlungspflicht wird nicht ausgelöst.
- Eigenkündigung des Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist
In der zweiten Variante des § 22 Abs. 2 Buchst. b) wird die Rückzahlungspflicht durch eine...