§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVHöD sieht vor, dass die Studierenden auf Verlangen der verantwortlichen Praxiseinrichtung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Betriebsarztes, eines Personalarztes oder eines Amtsarztes nachzuweisen haben, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
Ergänzend ist für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen (vgl. § 1 JArbSchG), die Vorschrift des § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten, nach der ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden darf, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und er dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Untersuchung soll verhindern, dass die Art der beabsichtigten Tätigkeit für den Jugendlichen mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sein könnte. Aus diesem Grund stellt der Arzt im Rahmen der Erstuntersuchung den allgemeinen Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen fest und beurteilt eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen.
Sofern der jugendliche Studierende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegt, darf die verantwortliche Praxiseinrichtung den minderjährigen Studierenden nicht beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot kann durch die Nachreichung der ärztlichen Bescheinigung oder die Erlangung der Volljährigkeit beseitigt werden. Bis dahin muss die verantwortliche Praxiseinrichtung jegliche Arbeitsleistungen des Jugendlichen ablehnen; ohne Beschäftigung ruht auch die Pflicht zur Zahlung eines Studienentgelts.
Während des Studienverhältnisses ist die verantwortliche Praxiseinrichtung gem. § 5 Abs. 2 TVHöD bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Studierenden zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Anlass zur Untersuchung kann sich aus der Fürsorgepflicht für den Studierenden selbst, aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Beschäftigten bzw. Studierenden oder aus dem sonstigen Pflichtenkreis der verantwortlichen Praxiseinrichtung ergeben.
Ein Anlass für die ärztliche Untersuchung stellt die begründete Annahme der verantwortlichen Praxiseinrichtung dar, der Studierende könne infolge seines Gesundheitszustands die ihm obliegenden Pflichten nicht mehr erfüllen.
Die Auswahl des Arztes durch die verantwortliche Praxiseinrichtung wird durch § 5 Abs. 2 TVHöD nicht beschränkt. Satz 2 regelt ebenso wie § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD, dass die Untersuchung ein Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt durchführen kann, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass z. B. auch das Gesundheitsamt oder ein Facharzt mit der Untersuchung beauftragt werden kann. Ist über die Bestimmung des untersuchenden Arztes Einvernehmen erzielt worden, ist der Studierende zur aktiven Teilnahme an der Untersuchung verpflichtet. Die Kosten dieser Untersuchung trägt gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVHöD die verantwortliche Praxiseinrichtung.
Die Verletzung der tarifvertraglich geregelten Nebenpflicht des Studierenden, an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Sie kann daher je nach den Umständen geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
§ 5 Abs. 3 TVHöD sieht darüber hinaus regelmäßige Untersuchungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche vor. Der dort genannte Personenkreis (Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind; Studierende, die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind) ist in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Gesetzliche Untersuchungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
Der Studienvertrag sollte einen Hinweis auf die Verpflichtung aus § 5 Abs. 3 TVHöD enthalten. Es kann sich zudem anbieten, eine Konkretisierung des § 5 Abs. 3 dahingehend vorzunehmen, dass die/der Studierende bei Tätigkeiten in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung zu regelmäßigen Untersuchungen auf HBV, HCV und HIV sowie zur Einhaltung der Festlegungen nach den Vorgaben der hausinternen Regelungen zur Verhütung von nosokomialen Infektionen durch infizierte Mitarbeiter/innen verpflichtet ist.