Informationen über diesen Tarifvertrag
TVHöD - Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst vom 11. Januar 2022
Datum: 22. April 2023
Änderungstarifvertrag
Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11. Januar 2022 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 22. April 2023
Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11. Januar 2022
zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*) Verrtragsschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern (§ 2 Abs. 4) einen Studienvertrag (§ 3) zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen. 2Bei dem Krankenhaus muss es sich um ein Krankenhaus handeln, das Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist und an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser gebunden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Personen, die ein duales Hebammenstudium (§ 1 Satz 1) absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
(2) Das duale Hebammenstudium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) einen hochschulischen Studienteil, der sowohl praktische als auch theoretische Lehrveranstaltungen umfasst, mit einem berufspraktischen Studienteil bei einem Krankenhaus als verantwortlicher Praxiseinrichtung.
(3) 1Der berufspraktische Studienteil umfasst Praxiseinsätze in einem Krankenhaus (§ 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 HebG) und bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HebG).2Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HebG) stattfinden. 3Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze ergeben sich aus der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
(4) 1Verantwortlich für die Durchführung des berufspraktischen Studienteils gegenüber den Studierenden einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen kann nur ein Krankenhaus sein, das Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist (§ 15 HebG). 2Dieses Krankenhaus, das mit der/dem Studierenden den Studienvertrag (§ 3) abschließt, wird nachfolgend als verantwortliche Praxiseinrichtung bezeichnet.
(5) Das Studienentgelt und die sonstigen in diesem Tarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile ergeben die Vergütung im Sinne des Hebammengesetzes
§ 3 Studienvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des dualen Hebammenstudiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und der verantwortlichen Praxiseinrichtung abzuschließen, der die Bezeichnung "duales Hebammenstudium" und mindestens folgende Angaben enthält:
- den Beginn des Studiums,
- den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für die/den Studierenden zu erstellen ist,
- die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Abs. 2 HebG,
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Abs. 2 HebG,
- die Dauer der Probezeit,
- die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
- Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen
- den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Abs. 2 HebG,
- die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis Anwendung finden,
- in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arb...