An Tagen, an denen der Studierende hochschulische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolviert, gilt gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVHöD die berufspraktische Studienzeit als erfüllt. Dies bedeutet, dass der Hochschultag auf die berufspraktische Ausbildungszeit (= berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) mit der durchschnittlichen täglichen Studienzeit angerechnet wird.

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