Nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O steht den Beschäftigten eine Zulage für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten zu.
§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gem. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag weiter. Sobald ein landesbezirklicher Tarifvertrag § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ablöst, findet dieser gem. § 19 Abs. 5 TVöD Anwendung.
Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.
Von den Vorschriften der vorgenannten Tarifverträge erscheint – bezogen auf die Studierenden im dualen Hebammenstudium – allenfalls § 1 Abs. 1 Nr. 5 anwendbar. Danach erhalten
- Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen,
- Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen,
- Angestellte in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
- Angestellte der Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
- sonstige Angestellte, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen,
eine Zulage i. H. v. 15,34 EUR monatlich.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Anspruch auf die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O für Studierende auf 50 v. H. des Zulagenbetrages begrenzt. Mithin steht Studierenden die Zulage i. H. v. 7,67 EUR monatlich zu.
Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 11 TVHöD i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats beginnt, ist nach 11 TVHöD i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrags zu zahlen.