Im Bereich der VKA gelten gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA die Regelungen des § 33 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 6 BAT/BAT-O bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags weiter. Soweit danach Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1995 festgelegt.
Von den Vorschriften der vorgenannten Tarifverträge erscheint – bezogen auf die Auszubildenden in den Pflegeberufen – allein § 1 Abs. 1 Nr. 5 anwendbar. Danach erhalten
- Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen,
- Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen,
- Angestellte in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
- Angestellte der Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
- sonstige Angestellte, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen,
eine Zulage i. H. v. 15,34 EUR monatlich.
Soweit auf Pflegerinnen und Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind, Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 und § 1 Abs.1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT keine Anwendung findet (Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung/VKA), hat dies auf Auszubildende keine Auswirkungen. Dies haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 8b Abs. 2 Satz 2 klargestellt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht den Auszubildenden eine monatliche Zulage i. H. v. 7,67 EUR zu. Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 8b Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats beginnt, ist nach § 8b Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrags zu zahlen.