Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S sieht vor, dass sich der tarifliche Anspruch auf Erholungsurlaub bei Beschäftigten, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S haben, ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag (unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage) erhöht. Die Regelung wurde im Rahmen der Tarifrunde 2020 als Gegenkompensation für die Verringerung des Bemessungssatzes des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung um jeweils 7 Prozentpunkte vereinbart (siehe Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2 zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S).
Zusätzlich kann durch einvernehmliche Dienstvereinbarung (i. S. v. § 38 Abs. 3 TVöD-S) der Urlaubsanspruch ab dem Kalenderjahr 2021 erhöht werden (s. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S). Dies setzt für jeden zusätzlichen Urlaubstag eine Absenkung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung um 7 Prozentpunkte voraus. Unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage darf die Summe der zusätzlichen Urlaubstage nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 insgesamt maximal 4 Tage betragen. Im Wege einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung ist somit für das Kalenderjahr 2021 eine Erhöhung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf maximal 3 Tage, ab dem Kalenderjahr 2022 die Erhöhung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf maximal 2 Tage begrenzt. Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs bei gleichzeitiger Reduzierung der Sparkassensonderzahlung im Wege einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann auch mit einem Wahlrecht der Beschäftigten verbunden werden.
Die zusätzlichen Urlaubstage nach Nr. 1 und Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S treten zu dem tariflichen Erholungsurlaub hinzu und unterliegen daher den allgemeinen urlaubsrechtlichen Grundsätzen des § 26 TVöD-S bzw. des Bundesurlaubsgesetzes.
Durch Protokollerklärung Nr. 3 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 27 Abs. 4 Satz 2 und bis 4 TVöD definierten Höchstgrenzen für Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) um die zusätzlichen Urlaubstage aus Nr. 1 und Nr. 2 der Protokollerklärung erhöht. Hierdurch wird eine Kappung der zusätzlichen Urlaubstage im Falle des Zusammentreffens mit Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 4 verhindert.
Die Regelungen entsprechen § 50a BT-S.
Eine Muster-Dienstvereinbarung mit Regelungen zur Erhöhung des Anspruches auf Erholungsurlaub bei Reduzierung der Sparkassensonderzahlung findet sich bei den Arbeitshilfen.