Da eine eindeutige Zuordnung zu den Bundes- oder Landesreisekostenrechten nicht gegeben ist, wurde in § 50 BT-S geregelt, dass sich die Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen richtet. Da die Sparkassen i. d. R. der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, dürfte meist das jeweilige Reise- und Umzugskostenrecht des Landes Anwendung finden.
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