§ 18.4 Abs. 3 TVöD-S regelt den individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung.
Hierfür bilden die Sparkassen ein Leistungsbudget, in welches sie für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von 64 % eines Monatstabellenentgelts einstellen. Zulagen und sonstigen Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die Tarifvertragsparteien haben offengelassen, ob es sich um ein Budget für die ganze Sparkasse handelt, oder auch mehrere Budgets für verschiedene Teilbereiche gebildet werden können.
Sofern sich die Sparkasse dafür entscheidet mehrere Budgets zu bilden, sollte sich die Aufteilung des Leistungsbudgets immer an der Organisationsstruktur der Sparkasse orientieren.
Um unterschiedliche Bemessungsmethoden, Quersubventionierungen von Teilbereichen und Einschnitte bei der Steuerung der einzelnen Bereiche zu vermeiden, ist es sinnvoll, mindestens für die Bereiche Markt und Marktfolge/Stab separate Budgets zu bilden. Bei größeren Sparkassen kann eine weitere Aufteilung durchaus sinnvoll sein.
Zugleich sollte eine zu kleinteilige Aufsplitterung vermieden werden, da zu kleine Budgets die Gefahr bergen, dass die variablen Vergütungen einzelner Bereiche zu klein werden, um signifikante Anreize zu bieten. Beschäftigte dieser Bereiche könnten somit weniger motiviert werden, Spitzenleistungen zu erbringen, da die potenzielle Belohnung im Verhältnis zur Anstrengung zu gering ausfällt. Auch ist mit einem höheren Aufwand bei der Ermittlung der variablen Vergütung zu rechnen.
Die Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 18.4 Abs. 3 TVöD-S legt fest, dass für die Ermittlung des individuell-leistungsbezogenen Anteils, wann immer praktizierbar und zweckmäßig, Zielvereinbarungen abzuschließen sind. Sofern Zielvereinbarungen nicht praktizierbar und/oder zweckmäßig sind, sind systematische Leistungsbewertungen durchzuführen. Auch Mischformen sind möglich. Die Ausschüttung des individuell-leistungsbezogenen Anteils an die Beschäftigten erfolgt sodann in Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage individueller und/oder teambezogener Leistungskriterien. Auch für die Form der Ausschüttungen sind Mischformen ausdrücklich zugelassen („und/oder“, vgl. § 18.4 Abs. 3 Satz 3 TVöD-S).
Bemessungsgrundlage der Leistungsprämie ist eine Zielvereinbarung nach § 18.2 TVöD-S, Bemessungsgrundlage der Leistungszulage ist die systematische Leistungsbewertung nach § 18.3 TVöD-S.
Die Zielvereinbarung und die systematische Leistungsbewertung werden damit nicht nur als Bemessungsmethoden für das freiwillige übertarifliche leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelt nach § 18.1 TVöD-S, sondern auch als Bemessungsmethode für den individuell-leistungsbezogenen Anteil des variablen Anteils der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 Abs. 3 TVöD-S herangezogen.
Die Details zur Gewährung des individuell-leistungsbezogenen Teils regelt eine Dienstvereinbarung zwischen Vorstand und Personalrat. Es ist sicherzustellen, dass das jeweilige Gesamtbudget vollständig ausgeschüttet wird (Ausschüttungsgarantie, § 18.4 Abs. 3 Satz 7 TVöD-S).
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung, wird bis zum Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung 25 % eines Monatstabellenentgeltes undifferenziert an die Beschäftigten gezahlt. Das verbleibende Budget wird bis zum Abschluss der Dienstvereinbarung gestundet (§ 18.4 Abs. 3 Satz 9 TVöD-S).
Auf die Muster-Dienstvereinbarung in den Arbeitshilfen wird hingewiesen.