Der unternehmenserfolgsbezogene Teil der Sparkassensonderzahlung kann nicht nach den gleichen Grundsätzen und Ergebnissen des individuell-leistungsbezogenen Teils verteilt werden. Der noch näher zu definierende Unternehmenserfolg ist die alleinige Zielgröße, individuelle Leistungen bleiben außer Betracht. Die tarifrechtliche Regelung lässt einen großen Spielraum, den die einzelne Sparkasse individuell ausgestalten muss.
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt (§ 18.4 Abs. 4 Satz 2 TVöD-S).
Die für den unternehmenserfolgsabhängigen Anteil zugrunde zu legenden Ziele müssen den Geschäftszielen entsprechen, die jede Sparkasse im Rahmen der Unternehmensplanung für ein Geschäftsjahr festlegt (§ 18.4 Abs. 4 Satz 4, 5 TVöD-S). Eine Beteiligung des Personalrats ist damit ausgeschlossen. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung regelt die weiteren Einzelheiten zur Ausschüttung des unternehmenserfolgsbezogenen Anteils (§ 18.4 Abs. 4 Satz 6 TVöD-S).
Bei der Festlegung der Unternehmensziele sollte darauf geachtet werden, dass diese Ziele möglichst frei von bilanz- und/oder steuerpolitischen Gestaltungsspielräumen sind. Bekannte Größen vereinfachen die Ermittlung und erhöhen die Akzeptanz. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an (wie in § 18.4 Abs. 4 Satz 6 TVöD-S von den Tarifvertragsparteien vorgeschlagen), in der abzuschließenden Dienstvereinbarung einen Katalog möglicher Ziele aufzunehmen, aus denen der Vorstand je nach Strategie und Rahmenbedingungen die für das jeweilige Geschäftsjahr heranzuziehenden Messgrößen auswählt.
Grundsätzlich ist im Falle der Zielerreichung jedem Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen (§ 18.4 Abs. 4 Satz 7 TVöD-S). Innerhalb der Dienstvereinbarung ist es möglich, die anteilige Zahlung im Falle der teilweisen Zielerreichung wie auch eine höhere Ausschüttung im Falle der Übererfüllung zu regeln (§ 18.4 Abs. 4 Satz 8, 9 TVöD-S).
Zeichnet sich ab, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, sieht die Niederschriftserklärung zu § 18.4 Abs. 4 TVöD-S vor, dass der Gemeinsame Ausschuss auf Antrag einer Betriebspartei um jeweils einen Vertreter der Landesbezirkstarifvertragsparteien ergänzt wird. Dieser ergänzte Gemeinsame Ausschuss unterbreitet den Betriebsparteien einen Vorschlag zur Einigung.
Kommt es bis zum Ende des Kalenderjahres, das für die Sparkassensonderzahlung zugrunde gelegt wird, zu keiner Einigung zwischen Vorstand und Personalrat, besteht für die Beschäftigten nur ein Anspruch auf 25 % eines Monatstabellenentgelts; anders als beim individuell-leistungsorientierten Teil verfällt der Rest des Budgets (§ 18.4 Abs. 4 Satz 10 TVöD-S).
Auf die Muster-Dienstvereinbarung in den Arbeitshilfen wird hingewiesen.