Der AOK Bundesverband hat auf Anfrage der VKA mitgeteilt, dass der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V darstellt, während der individuell-leistungsbezogene und der unternehmenserfolgsbezogene Anteil nicht regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt darstellt.

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung wirkt sich somit bei der Ermittlung, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, aus.

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