Allen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallen, muss leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA zugänglich sein. Damit sind alle Beschäftigten erfasst, die gemäß § 1 Abs. 1 TVöD-VKA in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Beschäftigte beim Arbeitgeber, die entweder nach § 1 Abs. 2 TVöD-VKA ausgenommen sind und/oder unter den Anwendungsbereich eines anderen Tarifvertrags beim Arbeitgeber fallen, sind weder bei der Berechnung des Gesamtbudgets noch bei der Verteilung zu berücksichtigen.
Eine Teilnahme von nicht in den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten am Leistungsentgelt könnte zur unzulässigen Verkürzung der Auszahlung an die Berechtigten führen. Sollen etwa Beamte an einem vergleichbaren System beteiligt werden, muss die Berechnung und Auszahlung streng getrennt werden.
So gilt die Vorschrift auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (538-EUR-Kräfte; Stand 2024), Beschäftigte in Altersteilzeit nach TV FlexAZ sowie für in Ü-, Kr- oder S-Entgeltgruppe übergeleitete Beschäftigte.
Ebenfalls einbezogen sind nicht tarifgebundene Arbeitgeber, wenn sie den TVöD-VKA und diesen ergänzende Tarifverträge durch Inbezugnahme zur Grundlage als vertragliche Vereinbarung gemacht haben.
Nicht erfasst sind u. a. Praktikanten, Auszubildende, leitende Angestellte, Beschäftigte mit einem über die EG 15 hinausgehenden Gehalt, geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitig Beschäftigte), abgeordnete Beschäftigte, für die der TVöD-VKA nicht gilt. Des Weiteren werden die Beamten nicht erfasst. Selbst wenn vergleichbare Regelungen für Beamte eingeführt werden, sind beide Personengruppen bei der Abrechnung streng zu trennen.
Dies gilt grundsätzlich für alle Sparten innerhalb des TVöD. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD-VKA sind die Beschäftigten in Sparkassen von § 18 TVöD-VKA ausgenommen. Für sie gelten die Sonderregelungen der §§ 41ff. TVöD BT-S bzw. §§ 18.1-18.4. TVöD-S (durchgeschriebene Fassung des TVöD zur Sparkassensonderzahlung). Für die Sparkassen wurde die Möglichkeit der leistungsbezogenen Bezahlung bereits für das Jahr 2006 eingeführt. Die Sparkassensonderzahlung besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung entspricht in etwa der ehemaligen Zuwendung (sog. Weihnachtsgeld) und wird in Höhe eines Monatstabellenentgelts gezahlt (seit 2017 96 %). Der variable Anteil, der der Höhe nach ebenfalls einem Monatstabellenentgelt entspricht, ist in einen individuell leistungsbezogenen und einen unternehmenserfolgsbezogenen Anteil aufgesplittet. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen des § 18 TVöD. Der individuell leistungsbezogene Anteil von einem halben Monatstabellenentgelt wird als Leistungsprämie/Leistungszulage gezahlt, wobei zur Leistungsfeststellung ebenfalls die Messinstrumente der Zielvereinbarung und der systematischen Leistungsbewertung zur Anwendung kommen. Der andere hälftige unternehmenserfolgsbezogene Anteil des Monatstabellenentgelts wird als Erfolgsprämie gezahlt, sofern die vorab definierten betriebswirtschaftlichen Unternehmensvorgaben erfüllt wurden.